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Sicherheitsüberprüfung von Personen, die sicherheitsempfindliche Aufgaben im nichtöffentlichen Bereich, etwa in Unternehmen, ausüben sollen

Leistungsnummer: 99089146058002

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

Registrierung:
Sie müssen Ihr Unternehmen zunächst im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) je nach Zuständigkeit entweder beim BMWK oder bei der BDBOS registrieren.

  • Senden Sie hierfür ein formloses Schreiben der Geschäftsleitung mit Benennung der oder des Sabotageschutzbeauftragten und der zur Vertretung berechtigten Person sowie den Nachweis der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit postalisch an das BMWK beziehungsweise die BDBOS.
  • Das BMWK oder die BDBOS bestätigt der oder dem Sabotageschutzbeauftragten die erfolgreiche Firmenregistrierung.
  • Wenn Sie das Unternehmen beim BMWK registrieren, teilt Ihnen das BMWK zudem eine Firmennummer mit. Die Firmennummer ist eine 2-fach 5-stellige Nummer unterbrochen durch einen Bindestrich, die jeweils mit einer 2 beginnt. Mit dieser Nummer können die Sabotageschutzbeauftragten die Sicherheitsüberprüfung für die betroffene Person beantragen.

Beantragung der Sicherheitsüberprüfung, soweit das BMWK zuständig ist: 

Die Beantragung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt in der Regel durch die Sabotageschutzbeauftragte oder den Sabotageschutzbeauftragten des Unternehmens, in dem die betroffene Person beschäftigt ist. Ausnahmen dieser Regelung müssen zuvor das BMWK beziehungsweise die BDBOS genehmigen. Gehen Sie als Sabotageschutzbeauftragte oder -beauftragter wie folgt vor:

  • Wenn Sie sich beim BMWK registrieren: Öffnen Sie das BMWK-Sicherheitsforum und laden Sie den "Antrag Sabotageschutz", die "Sicherheitserklärung Sabotageschutz" (Formular S 03 vpS) sowie die "Ausfüllanleitung" (Formular S 06 vpS) herunter.
  • Jede Person, die mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, muss die Sicherheitserklärung ausfüllen und unterschreiben. Als Hilfe dient die Ausfüllanleitung (Formular S 06 vpS).
  • Als sabotageschutzbeauftragte Person müssen Sie die Sicherheitserklärung der betroffenen Personen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Soweit erforderlich dürfen Sie dazu Personalunterlagen hinzuziehen.
  • Für jede Sicherheitsüberprüfung stellen Sie als Sabotageschutzbeauftragte oder -beauftragter einen "Antrag Sabotageschutz" und fügen die Sicherheitserklärung der betroffenen Person im Original und in Kopie bei. Die Unterlagen reichen Sie postalisch beim BMWK beziehungsweise bei der BDBOS ein.
  • Fertigen Sie sich von allen Unterlagen, die Sie an das BMWK oder die BDBOS übermitteln, zuvor eine Kopie. Diese Kopien verbleiben bei Ihnen in der Unternehmens-Sicherheitsakte zur betroffenen Person. Sicherheitsakten müssen Sie getrennt von Personalakten führen und gegen unbefugten Zugriff aufbewahren.
  • Das BMWK beziehungsweise die BDBOS prüfen Ihre Unterlagen. Sofern diese vollständig und plausibel sind und nicht offensichtlich ein Sicherheitsrisiko oder ein Verfahrenshindernis erkennbar ist, beauftragt das BMWK oder die BDBOS das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung. Andernfalls erhalten Sie eine Nachricht – gegebenenfalls verbunden mit der Aufforderung, Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen oder durch die betroffene Person vornehmen zu lassen.
  • Das BfV führt die Sicherheitsüberprüfung durch und leitet hieraus gewonnene Erkenntnisse an die zuständige Stelle weiter.
  • Das BMWK beziehungsweise die BDBOS entscheidet als zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko der konkreten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Im Zweifel hat das staatliche Sicherheitsinteresse Vorrang.
  • Vor Feststellung eines Sicherheitsrisikos gibt das BMWK oder die BDBOS der betroffenen Person Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
  • Das BMWK oder die BDBOS teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit. 
  • Sie müssen als Sabotageschutzbeauftragte oder Sabotageschutzbeauftragter der überprüften Person das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung mitteilen.
  • Hat das BMWK oder die BDBOS das Sicherheitsüberprüfungsverfahren abgeschlossen und kein Sicherheitsrisiko festgestellt, dürfen Sie als Sabotageschutzbeauftragte oder Sabotageschutzbeauftragter die betroffene Person mit der beabsichtigten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen.

Entscheidungen einer Sicherheitsüberprüfung, die einen Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle eines Unternehmens oder Vereins ermöglichen, gelten solange, bis das BMWK oder die BDBOS sie widerrufen oder die Tätigkeit an sicherheitsempfindlicher Stelle beendet wurde.

Ein Widerruf der Entscheidung des BMWK beziehungsweise der BDBOS über das Nichtbestehen eines Sicherheitsrisikos tritt beispielsweise dann ein, wenn Sie die Unterlagen zur Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung nicht fristgerecht einreichen oder bei der Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse aufgetreten sind.
 

Voraussetzungen

Folgende Personen müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung vpS unterziehen:

  • Personen, die in lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen an sicherheitsempfindlichen Stellen tätig werden sollen
  • Personen von Dienstleistern, die bei lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen an deren sicherheitsempfindlichen Stellen tätig werden sollen, beispielsweise Reinigungsunternehmen, Handwerksfirmen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Registrierung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) beim BMWK:

Um Sicherheitsüberprüfungen durchführen zu können, müssen Sie sich als Unternehmen zunächst in den vorbeugenden personellen Sabotageschutz aufnehmen lassen. Dazu benötigt die zuständige Stelle folgende Unterlagen: 

  • Formloses Schreiben Ihrer Geschäftsleitung beziehungsweise Vereinsführung,
    • mit dem diese anzeigt, aus welchem Grund Sicherheitsüberprüfungen notwendig sind, und
    • in dem Ihre Geschäftsleitung eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragten benennt sowie deren beziehungsweise dessen Vertretung für das Unternehmen unter Angabe der dienstlichen Kontaktdaten wie Telefon und E-Mail.

Bitte beachten Sie: Sabotageschutzbeauftragte und Vertretungen dürfen grundsätzlich nur Personen werden, die

  • nicht Teil der Personalverwaltung im weiten Sinne sind, das heißt, die nicht an arbeitsrechtlichen Entscheidungen, wie zum Beispiel Abmahnungen oder Kündigungen mitwirken oder diese selbst aussprechen dürfen,
  • nicht zugleich betriebliche Datenschutzbeauftragte sind und
  • nicht zugleich Ansprechpartnerpersonen im Unternehmen für Korruptionsprävention sind.

Sollte es im Einzelfall nicht möglich sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen, kann Ihre Geschäftsleitung beziehungsweise die Vereinsführung formlos die Gewährung einer Ausnahme beantragen. Dabei müssen Sie begründen, warum die Erfüllung der Voraussetzungen ausnahmsweise in Ihrem Unternehmen nicht möglich ist, beispielsweise Kleinstbetrieb.

Zudem benötigt die zuständige Stelle einen Nachweis der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit von Ihnen:

  • Bei Unternehmen mit eigener sicherheitsempfindlicher Stelle:
    • eine formlose, kurze und nachvollziehbare Beschreibung der sicherheitsempfindlichen Stelle oder Stellen
  • Bei Fremdfirmen, Unternehmen ohne eigene sicherheitsempfindliche Stelle:
    • Entweder ein Auszug aus dem Vertrag mit dem Unternehmen mit sicherheitsempfindlicher Stelle, aus dem hervorgeht, dass das Personal an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden soll. Dabei ist darauf zu achten, dass die Vertragsparteien, die Gültigkeit des Vertrages und die Notwendigkeit des Einsatzes an sicherheitsempfindlichen Stellen zur Erfüllung des Auftrages ausdrücklich aus dem Vertragsauszug hervorgehen oder
    • eine formlose Bestätigung des Unternehmens mit sicherheitsempfindlicher Stelle, dass wegen des Einsatzes von Fremdpersonal an sicherheitsempfindlicher Stelle eine Sicherheitsüberprüfung für das Fremdpersonal durchgeführt werden muss.

Registrierung im vpS bei der BDBOS

  • offizielles Schreiben Ihrer Firma mit der Bitte um Aufnahme in den Sabotageschutz:
    • Grund für die Aufnahme
    • Daten der Firma: vollständige Adresse, Nummer, E-Mail-Adresse der oder des Sabotageschutzbeauftragten
  • Benennung der oder des Sabotageschutzbeauftragten 

Nach erfolgreicher Registrierung können die notwendigen Sicherheitsüberprüfungen erfolgen. Hierfür benötigt die BDBOS folgende Unterlagen:

  • Antrag auf Sicherheitsüberprüfung, unterschrieben von der oder dem Sabotageschutzbeauftragten (Original)
  • Sicherheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (Original und Kopie):
    • die betroffene Person muss diese ausfüllen und unterschreiben
    • anschließend muss der oder die Sabotageschutzbeauftragte die Sicherheitserklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Sicherheitsprüfung muss ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen sein, bevor Sie neue Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen einsetzen dürfen. Abweichungen davon sind nur möglich aufgrund der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten sowie bei Anerkennung vorheriger Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen.

Für Personen, die bereits an der Stelle tätig waren, bevor diese zur sicherheitsempfindlichen Stelle wurde, müssen Sie die Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz unverzüglich nachholen.
 

Rechtsbehelf

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachlich freigegeben durch

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
  • Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI)
     

Fachlich freigegeben am

21.12.2023