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Einrichtung von Vormundschaft und Pflegschaft

Leistungsnummer: 99126006061000

Leistungsbeschreibung

Für eine minderjährige Person kann durch das Gericht eine Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft eingerichtet werden. In einigen Fällen tritt eine Vormundschaft automatisch ein. Einige Beispiele können dies verdeutlichen:

  • Einem Elternteil, der sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten seines Kindes kümmern kann oder will, kann ein Teil oder die ganze elterliche Sorge entzogen werden. Ist der andere Elternteil auch nicht bereit oder in der Lage, die Interessen des Kindes zu übernehmen, kann für einzelne Aufgaben eine Pflegschaft oder für alle Belange des Kindes eine Vormundschaft eingerichtet werden.
  • Versterben beide Elternteile muss die gesetzliche Vertretung des Kindes geregelt werden. In diesem Fall wird eine Vormundschaft eingerichtet.
  • Bekommt eine Minderjährige ein Kind, tritt in den meisten Fällen automatisch eine vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaft für dieses Kind ein.
  • Wird ein Kind „vertraulich“ geboren, tritt automatisch eine vom Jugendamt geführte Amtsvormundschaft für dieses Kind ein.
  • Wird ein Kind in einer Babyklappe abgelegt, sind die Eltern nicht bekannt. In diesem Fall muss eine Vormundschaft eingerichtet werden.

Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für diese übernimmt. Wenn die Eltern nur einen Teil der rechtlichen Verantwortung nicht wahrnehmen können, wird eine Pflegschaft angeordnet. Dieser nur in bestimmten Angelegenheiten verantwortliche Vertreter wird Ergänzungspfleger oder kurz Pfleger genannt. Kinder und Jugendliche, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft besteht, werden Mündel bzw. Pflegling genannt.

Eine Vormundschaft oder Pflegschaft kann einer geeigneten erwachsene Person, zum Beispiel Verwandten, Pflegeeltern oder ehrenamtlich Tätigen, aber auch einem Verein (oder dem örtlichen Jugendamt) übertragen werden. Personen, die eine minderjährige Person in einer Einrichtung, z.B. einem Heim betreuen, kann die Vormundschaft für diesen jungen Menschen nicht übertragen werden.

Eine Vormundschaft oder Pflegschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des jungen Menschen oder wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft durch Gerichtsentscheidung aufgehoben wird.

Die Person, die die Vormundschaft führt, vertritt das Kind oder die bzw. den Jugendlichen in allen rechtlichen Belangen. Sie ist hierbei ebenso unabhängig wie ein Elternteil, steht allerdings unter der Aufsicht des Gerichts. Das Wohlergehen und die Interessen der bzw. des Minderjährigen müssen bei allen Entscheidungen im Vordergrund stehen. Die die Vormundschaft führende Person muss die „Pflege und Erziehung“ sicherstellen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht. Sie muss diese Aufgabe allerdings nicht persönlich übernehmen. Regelmäßiger persönlicher Kontakt ist vorgeschrieben. Wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.

Die Person, die eine Pflegschaft führt ist ausschließlich für einen oder mehrere konkret genannte Aufgabenbereiche zuständig. Dies kann z.B. (aber nicht nur) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Stellung von Anträgen auf Hilfe zur Erziehung oder die Gesundheitsfürsorge sein. Eine Pflegschaft wird, wie eine Vormundschaft, weisungsunabhängig geführt. Das Wohl der minderjährigen Person muss auch hier bei allen Entscheidungen im Vordergrund stehen.

Für volljährige Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Rechte in vollem Umfang wahrzunehmen bzw. ihre Geschäfte auszuüben oder zu verantworten, kann eine Betreuung für den jeweils defizitären Aufgabenbereich eingerichtet werden. In diesem Fall bestellt das zuständige Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer. Die Betreuung für Volljährige wird hier nicht weiter behandelt.

Verfahrensablauf

Das Gericht prüft, ob die Angaben zutreffen und veranlasst ggf. alles Erforderliche.

Ob das Gericht ein Gespräch mit der hinweisgebenden Person oder Stelle für erforderlich hält, liegt in der Entscheidung des Gerichts.

Ob anonyme Hinweise und Hinweise, die offensichtlich unbegründet sind, bearbeitet werden, entscheidet das Gericht.

An wen muss ich mich wenden?

Das örtliche Jugendamt kann nähere Auskünfte erteilen.

Ein Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist nicht vorgesehen.

Anregungen in dieser Hinsicht können an das zuständige Amtsgericht gerichtet werden. 

Voraussetzungen

Die Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft kann von jeder Person beim zuständigen Gericht angeregt werden.

Dies kann ein Elternteil aber auch jede andere Person sein, die weiß, dass die Interessen einer minderjährigen Person nicht von den Eltern wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.

Auch ein Jugendamt oder eine andere Behörde kann die Einrichtung anregen, wenn dort entsprechende Erkenntnisse vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Entsprechende Anregungen sind an keine besondere Form gebunden. Besondere Unterlagen oder Nachweise sind grundsätzlich nicht erforderlich, können aber hilfreich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft entstehen keine Kosten

Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbst getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Anregung zur Einrichtung einer Vormundschaft oder Pflegschaft ist an keine Frist gebunden.

Bearbeitungsdauer

Wie lange die Bearbeitung von der Information des Gerichts bis zu dessen Entscheidung dauert, hängt vom Einzelfall ab.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Es sind keine Formvorschriften einzuhalten.

Gerichte akzeptieren allerdings in der Regel keine Nachrichten, welche als E-Mail eingehen.

Rechtsbehelf

Da es sich um keine antragsgebundene Leistung handelt, stehen der anregenden Person grundsätzlich keine Rechtsmittel zu, falls ihre Anregung nicht beachtet wird.

Gegen eine Einrichtung einer Vormundschaft und Pflegschaft stehen dem Kind und dem Jugendamt rechtliche Möglichkeiten offen.

Je nach Einzelfall können andere Personen berechtigt sein, Erinnerung einzulegen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung