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Außergerichtliche Streitschlichtung

Leistungsnummer: 99046037058000

Leistungsbeschreibung

Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen muss nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch genommen werden. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten die Schiedsämter. Diese haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet. Bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung, besteht sogar die Pflicht, zur Schlichtung der Streitigkeit zunächst das Schiedsamt anzurufen. Erst wenn der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.
 

Die ehrenamtlichen, vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichteten Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

An wen muss ich mich wenden?

In Wolfenbüttel gibt es zwei Schiedsamtsbezirke. Sie sind wie folgt aufgeteilt:

Schiedsamtsbezirk I

Stadtteile: Kurzes Holz (Stat. Bezirk 01)
  Juliusstadt (Stat. Bezirk 02)
  Rote Schanze (Stat. Bezirk 03)
Ortsteile: Ahlum (Stat. Bezirk 09)
  Atzum (Stat. Bezirk 10)
  Linden (Stat. Bezirk 15)
  Salzdahlum (Stat. Bezirk 16)
  Wendessen (Stat. Bezirk 17)

Ansprechpartner:

Herr Stefan Puhle

Schiedsamtsbezirk II

Stadtteile: Weiße Schanze (Stat. Bezirk 04)
  Auguststadt (Stat. Bezirk 05)
  Schwedenschanze (Stat. Bezirk 06)
  Heinrichstadt (Stat. Bezirk 07)
Ortsteile: Adersheim (Stat. Bezirk 08)
  Fümmelse (Stat. Bezirk 11)
  Groß Stöckheim (Stat. Bezirk 12)
  Halchter (Stat. Bezirk 13)
  Leinde (Stat. Bezirk 14)

Ansprechpartner:

Herr Ulrich Higl

Ablauf und Kosten

Antrag

Das Verfahren wird eingeleitet durch einen einfachen Antrag, in dem die Namen und Anschriften der Parteien sowie der Streitgegenstand festgehalten werden. Der Antrag kann schriftlich bei der Schiedsperson eingereicht, die Angelegenheit aber auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten können von der Schiedsperson geschlichtet werden, wenn es sich dabei um vermögensrechtliche Ansprüche, um Ansprüche aus dem Nachbarrecht oder aus Ehrverletzungen handelt. Auch Streitigkeiten strafrechtlicher Art (z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung) können Gegenstand einer Schiedsverhandlung sein.

 

Die Verhandlung

 Die Schiedsperson setzt einen Termin für eine Verhandlung fest. Zu diesem Zeitpunkt müssen beide Parteien erscheinen, die Verhandlung findet in der Regel in einem dafür reservierten Sitzungsraum des Rathauses statt. Bleibt eine Partei dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann in Privatklagesachen ein Ordnungsgeld von der Schiedsperson verhängt werden.

Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien können sich in Gegenwart der Schiedsperson aussprechen und diese versucht die bestehenden Spannungen abzubauen.

 

Die Entscheidung

Wird im Gespräch Einigkeit erzielt, wird ein Vergleich schriftlich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist der Vergleich genauso bindend und wirksam wie ein gerichtliches Urteil. Verläuft der Schlichtungsversuch ohne eine gemeinsame Einigung, wird

  • in Strafsachen eine Sühnebescheinigung und
  • bei Nachbarschaftsstreitigkeiten, Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre und Ansprüchen nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes) eine Erfolgslosigkeitsbescheinigung

ausgestellt. Damit kann anschließend Klage erhoben werden.

 

Die Kosten des Verfahrens

Wird ein Schlichtungsantrag gestellt, so ist zunächst ein Kostenvorschuss zu zahlen. Vor Zahlungseingang soll das Schiedsamt nicht tätig werden. Der Vorschuss beträgt 75 Euro. Die abschließende Gebühr (zwischen 15 Euro und 50 Euro) wird nach Abschluss der Verhandlungen festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Ist das Verfahren umfangreicher, kann es vorkommen, dass für weitere Schreib- und Portoauslagen oder für Fahrtkosten bei Ortsterminen noch etwas nachgezahlt werden muss. Normalerweise liegt der zu zahlende Gesamtbetrag jedoch bei maximal 100 Euro. Manche Parteien vereinbaren sogar die Teilung der Gesamtkosten.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.-BDS- Bundesverband: www.schiedsamt.de

Amtsgericht Wolfenbüttel: www.amtsgericht-wolfenbuettel.niedersachsen.de

Recht und Gesetz in Niedersachsen / Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG: www.recht-niedersachsen.de

Niedersächsisches Landesjustizportal: www.justizportal.niedersachsen.de

Was sollte ich noch wissen?

Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
    Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
    Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten (z.B. überhängende Wurzeln und Zweige von einem Nachbargrundstück, Früchte von Bäumen und Sträuchern, die auf ein Nachbargrundstück hinüber fallen und weiteren Ansprüchen der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Ansprüche) ist die obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d. h. eine Klage in diesen Streitigkeiten ist erst zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten einvernehmlich vor einem Schiedsamt beizulegen.
     
  • In "kleinen" Strafsachen.
    Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
    In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.