Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Leistungsnummer: 99006001006000

Leistungsbeschreibung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

  • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
  • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung, 
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

  • Daseinsvorsorge:
    • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
  • Dienstleistungen: 
    • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie 
  • Freizeitgestaltung:
    • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
    • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
 

In Niedersachsen brauchen Sie ebenfalls eine Genehmigung für den Ausgleich einer unzumutbaren Auslandskonkurrenz durch Sonn-/Feiertagsbeschäftigung.

Verfahrensablauf

Bescheide gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] werden zusätzlich vorab per E-Mail übersandt, auf dem Postweg werden Original und Kostenfestsetzungsbescheid versendet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bitte erstellen Sie die Antragsunterlagen für Bewilligungen gemäß §13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges zur Antragstellung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] 3 Monate vor dem beabsichtigten ersten Termin der Sonn-/Feiertagsarbeit.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer für Anträge gemäß § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] beträgt 3 Monate.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern in Niedersachsen.

Für Anträge nach § 13 (5) ArbZG [Beeinträchtigung durch unzumutbare Auslandskonkurrenz] ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zuständig. 

Fachlich freigegeben am

01.09.2022

Gebühren

  • Gebühr: 200,00 - 5200,00 Euro
    Die Höhe der Gebühren ergibt sich auf der niedersächsischen Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und ist abhängig von der Anzahl der bewilligten Sonn-/Feiertage und der Anzahl der zu beschäftigenden Mitarbeitenden.