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Familienerholung - Förderung

Leistungsnummer: 99041007002000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich als Familie Ihren wohlverdienten Urlaub finanziell einfach nicht leisten können, hilft Ihnen das Land weiter. Niedersachsen fördert Erholungsurlaube von:

  • Familien mit mindestens zwei Kindern
  • Familien mit einem behinderten Kind
  • Einelternfamilien mit mindestens einem Kind

Die Förderung ist vom Familieneinkommen abhängig.

Der Zuschuss beträgt je Übernachtung bis zu 10,00 Euro für jede Lebenspartnerin und jeden Lebenspartner und 15,00 Euro für jedes Kind.

Über die allgemeinen Fördersätze hinaus werden für behinderte Familienangehörige bis zu 10,00 Euro und für Alleinerziehende bis zu 5,00 Euro gewährt.

In begründeten Fällen ist auch die Einbeziehung der Großeltern in die Förderung möglich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Familienverbänden und den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege. Dort wird geprüft, ob noch Mittel zur Verfügung stehen, und wenn ja, wie hoch der Zuschuss ist. Es ist zu empfehlen, sich möglichst frühzeitig an die Träger der Familienerholungsurlaube zu wenden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Es sind ggf. gesetzliche Regelungen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anträge / Formulare

formloser Antrag

Was sollte ich noch wissen?

Nähere Auskünfte über die Förderungsvoraussetzungen erhalten Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie sowie auf der entsprechenden Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Voraussetzungen

  • Förderungsfähig sind:
    • Erholungsaufenthalte mit mindestens 7 bis höchstens 14 zusammenhängenden Übernachtungen,
    • Angebote von Einrichtung der zuständigen Stelle in Niedersachsen, in Familienferienstätten gemeinnütziger Träger, in für Familienferien eingerichteten Jugendherbergen, in vom Träger verantwortlich ausgesuchten familiengerechten Einrichtungen sowie auf geeigneten Bauernhöfen und Campingplätzen