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Die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrende auf einem Blick

Hier finden Sie Verkehrsregeln für Radfahrende, um sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Die wichtigste Regel vor ab: Gegenseitige Rücksichtsnahe. Dies gilt selbstverständlich für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Straßenverkehrs.

Zwei Fahrradfahrer fahren auf einem Radstreifen, der auf einer Straße ausläuft. Auf der Straße fahren Autos. © Pixabay.com
Fahrradfahren im Straßenverkehr


Einbahnstraße

Einbahnstraßen dürfen grundsätzlich auch von Radfahrenden nur in der vorgegebenen Richtung befahren werden. In Wolfenbüttel sind jedoch viele Einbahnstraßen für den Radverkehr freigegeben. Zu erkennen ist dies am Schild „Radfahrer frei“ unter dem Verbotsschild. In Einbahnstraßen ist es jedoch für das Auto oft nicht möglich, beim Überholvorgang den Sicherheitsabstand zu wahren. Hier greift Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung: Absatz 1 „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme“. Wichtig ist außerdem, dass das Fahren in entgegengesetzter Fahrtrichtung in Einbahnstraßen für Radfahrende nur ein Angebot und keine Pflicht ist.

Schutzstreifen

Um den Radfahrenden eine Schutzzone zu bieten, werden Schutzstreifen auf der Fahrbahn aufgebracht. Ein Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn, wird aber durch eine gestrichelte Linie und Fahrradpiktogrammen von der Fahrbahn optisch hervorgehoben. Der KFZ-Verkehr orientiert sich dann erfahrungsgemäß weiter zur Mitte der Straße und rechnet mit Radfahrern auf der Fahrbahn. Die markierte Fläche wird so für den Radverkehr freigehalten. Der Radfahrer muss den Schutzstreifen in Fahrtrichtung benutzen (Rechtsfahrgebot). Er sollte mittig befahren werden. Führt der Schutzstreifen bis zu einer Aufstellfläche vor einer Ampelanlage, sollte vorsichtig an den Autos vorbeigefahren werden und die Aufstellfläche benutzt werden.

Fahrradstraße

Eine Fahrradstraße ist eine Straße, die dem Radverkehr vorbehalten ist. Das heißt, Radfahrerinnen und Radfahrer haben in der Fahrradstraße Priorität. Es ist ausdrücklich erlaubt, nebeneinander zu fahren. Rad fahrende Kinder unter acht Jahren müssen den Gehweg benutzen. Es gilt rechts vor links, wenn dies nicht anders angeordnet ist. Nur durch Zusatzbeschilderung dürfen andere Verkehrsteilnehmende die Fahrradstraße nutzen. Für den motorisierten Verkehr gilt eine Maximalgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern. Allerdings muss die Geschwindigkeit dem Radverkehr angepasst werden. Fußgängerinnen und Fußgänger müssen den Gehweg benutzen.

Sicherheitsabstand

Innerorts ist für Autos ein Sicherheitsabstand zu Fahrrädern beim Überholvorgang von mindestens 1,5 Metern und außerorts von mindestens zwei Metern einzuhalten. Die Person auf dem Fahrrad sollte den Überholvorgang für das Fahrzeug erleichtern, indem sie Gelegenheiten bietet, sich überholen zu lassen.

Toter Winkel

Beim Blick in den Rückspiegel des Autos kann es schnell passieren, dass eine Verkehrsteilnehmerin oder ein Verkehrsteilnehmer im toten Winkel übersehen wird – hier kann der Schulterblick lebensrettend sein. Daher sollte in solchen Situationen die Radfahrerin oder der Radfahrer darauf achten, genügend Abstand zu halten oder hinter dem Fahrzeug zu bleiben, um nicht in den toten Winkel zu geraten.

Handzeichen beim Abbiegen

Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Wichtig ist dabei, dass diese Ankündigung für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer deutlich zu erkennen ist. Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man während des Abbiegens den Arm wieder herunternehmen. Neben dem Handzeichen ist das Umschauen vor dem Einordnen und noch einmal vor dem Abbiegen ebenfalls wichtig (Schulterblick), um sich zu vergewissern, dass niemand von hinten kommt.

Nebeneinanderfahren

Das Nebeneinanderfahren auf der Fahrbahn ist für Radfahrende generell erlaubt. Selbst wenn dem Auto nicht genügend Abstand (mindestens 1,5 Meter) zum Überholen bleibt, müssen Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer nicht hintereinander fahren. Als faire Verkehrsteilnehmende sollten sie jedoch das zeitnahe Überholen ermöglichen.

Rechtsfahrgebot

Auch für Radfahrende gilt das Rechtsfahrgebot. Dieses Gebot zählt für die Fahrbahn, die sich Radfahrende mit Autofahrerinnen und Autofahrern teilen, sowie für Radwege und Fahrradstraßen. Etwa eine Autotürbreite Abstand (mehr als ein Meter) ist bei parkenden Autos angemessen, ansonsten etwas weniger (etwa 80 Zentimenter).