Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
Leistungsnummer: 99013002024001
Volltext
Wenn Ihr Kind vor der Adoption in einem anderen Staat gelebt hat und aufgrund der Adoption nach Deutschland zieht, handelt es sich um eine internationale Adoption. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit des Kindes und Ihre eigene Staatsangehörigkeit keine Rolle.
Als internationale Adoptionsverfahren gelten allgemein
- Adoptionsverfahren, bei denen ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach Deutschland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll. Unerheblich ist, ob dies nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erfolgt oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat des Kindes,
- Adoptionsverfahren, wenn die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das Kind innerhalb von 2 Jahren vor Stellung eines Antrags auf Adoption in Deutschland oder im Heimatstaat nach Deutschland gebracht worden ist.
Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptiert haben und es sich dabei um eine schwache Adoption handelt, können Sie diese in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln lassen. Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes.
Eine schwache wird auch unvollständige Adoption genannt. Hierbei haben Sie und Ihr Adoptivkind ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis. Allerdings behält Ihr Adoptivkind weiterhin Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern, beispielsweise das Erbrecht. Das Verhältnis zwischen Ihrem Adoptivkind und Ihnen ist in Bezug auf die elterliche Sorge und die Unterhaltspflicht leiblichen Kindern gleichgestellt.
Bei einer Adoption eines Minderjährigen nach deutschem Recht wird das Kind mit Ihnen als Annehmenden und Ihren gesamten Familien rechtlich verwandt. Eine rechtliche Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern und deren Familien besteht nach der Adoption hingegen nicht mehr.
Mit der Umwandlung ändern sich die rechtlichen Wirkungen der ausländischen Adoption durch einen sogenannten Statutenwechsel ins deutsche Recht. Das bedeutet, dass statt des ausländischen nunmehr das deutsche Sachrecht zur Anwendung kommt und sich die rechtlichen Wirkungen der Adoption unmittelbar nach deutschen Sachvorschriften richten.
Damit Sie die Umwandlung beantragen können, muss grundsätzlich eine ausländische Adoptionsentscheidung vorliegen, die anerkennungsfähig ist, damit die ausländische Adoption in Deutschland Rechtswirkungen entfalten kann. Ist das Herkunftsland Ihres Kindes Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ)? Dann genügt eine Bescheinigung, dass Sie die Adoption nach den Vorgaben des HAÜ vollzogen haben. Mit dieser Bescheinigung gilt die Adoption in Deutschland als anerkannt. Eine gerichtliche Entscheidung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Adoption deutschen Rechtsgrundsätzen oder Wertvorstellungen widerspricht.
Sie können den Antrag auf Umwandlung entweder mit einem Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung verbinden, oder aber losgelöst von einem möglichen Anerkennungsverfahren nachträglich stellen.
Für die Umwandlung müssen Sie einen notariell beurkundeten Antrag bei dem Familiengericht stellen, in dessen Bezirk das für Sie örtlich zuständige Oberlandesgericht seinen Sitz hat.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Umwandlungsentscheidung nicht mehr erworben werden, wenn der beziehungsweise die Angenommene bei Stellung des Antrages auf Umwandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine schwache Adoption in eine Adoption nach deutschem Recht umwandeln wollen:
- Suchen Sie ein Notarbüro auf und lassen Sie dort einen schriftlichen Antrag auf Umwandlung aufsetzen und notariell beurkunden.
- Der Notar reicht für gewöhnlich den Antrag beim zuständigen Amtsgericht ein.
- Das Gericht prüft Ihren Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Sie erhalten die Entscheidung des Gerichts über die Umwandlung in eine Adoption nach deutschem Recht schriftlich zugestellt.
Zuständige Stelle
Über den Antrag zur Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet - sofern die jeweilige Landesregierung nicht von der durch § 5 Abs. 2 AdwirkG ermöglichten anderweitigen Regelung der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat - das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
Voraussetzungen
- Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
- Die ausländische Adoptionsentscheidung ist in Deutschland anerkannt beziehungsweise Sie stellen den Antrag auf Umwandlung gemeinsam mit jenem auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung.
- Die ausländische Adoptionsentscheidung hat nicht die gleichen Wirkungen wie eine Adoption nach deutschem Recht.
- Sie stellen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Familiengericht.
- Die Umwandlung dient dem Wohl des Kindes.
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Die leiblichen Eltern haben einer Adoption, mit der das Eltern-Kind-Verhältnis beendet wird, zugestimmt. Überwiegende Interessen folgender Personen stehen der Adoption nicht entgegen:
- Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners
- Ihrer Lebensgefährtin oder Ihres Lebensgefährten
- Ihres Kindes oder Ihrer Kinder
- des Kindes oder der Kinder des Angenommenen
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, richtet sich danach, ob Sie den Antrag auf Umwandlung mit einem Antrag auf Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung verbinden oder aber losgelöst von einem möglichen Anerkennungsverfahren nachträglich stellen. Erforderlich sind in jedem Fall:
- notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
- vollständige ausländische Adoptionsunterlagen, inklusive der Adoptionsentscheidung
- die Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern, in der Regel in notarieller Form
Wenn Sie den Antrag auf Umwandlung mit einem Antrag auf Anerkennung verbinden möchten, müssen Sie außerdem folgende Unterlagen einreichen:
- Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption
- Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption
- Staatsangehörigkeitsnachweis für das Kind, zum Beispiel eine Kopie von Ausweis oder Pass
- Geburtsurkunde des Adoptivelternteils
- Staatsangehörigkeitsnachweise der Adoptiveltern, zum Beispiel eine Kopie von Ausweis oder Pass
- aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Adoptiveltern
- aktuelle Meldebestätigung der Adoptiveltern und gegebenenfalls des Kindes
- gegebenenfalls: Datum der Einreise des Kindes nach Deutschland
- Angaben und Nachweise über die Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle mit Adresse
- Persönliche Darstellung über die Elterneignungsprüfung, den Ablauf des Adoptionsverfahrens und die Beteiligung der leiblichen Eltern
- Unterlagen, aus denen sich Informationen über Herkunft und Lebensweg des Kindes ergeben
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden in beglaubigter Fotokopie mit deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer notwendig.
Kosten
Es fallen Kosten für das Gericht und eine Notarin oder einen Notar an. Gegebenenfalls kommen für Sie noch Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie für Beglaubigungen und Übersetzungen der ausländischen Dokumente hinzu. Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Frist
Es gibt keine Frist. Eine Umwandlungsentscheidung kann nicht mehr zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen, wenn der Angenommene beziehungsweise die Angenommene im Zeitpunkt, in dem Sie den Antrag auf Umwandlung stellen, das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 3 Monate, in komplexeren Verfahren kann sie auch länger sein.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 97 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 3 Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
- § 6 Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
- § 187 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde einlegen.
Sie müssen die Beschwerde binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gericht einlegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Einlegung muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen.
Weitere Informationen können Sie der Rechtsmittelbelehrung entnehmen, die dem gerichtlichen Beschluss beigefügt ist.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen