Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen Beantragung
Leistungsnummer: 99020008016000
Volltext
Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anerkennung der Prüfstelle beantragen.
Die Prüfstelle kann aus einer
- Sachverständigenorganisation oder
- nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.
Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (ZLS).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
- Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen
- Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals
- Nachweise über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung
Kosten
Es fallen Gebühren nach den Bestimmungen des Bayerischen Kostengesetzes an.
Frist
Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.
Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Der Antrag auf Anerkennung muss schriftlich gestellt werden. Er ist handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Voraussetzungen
-
Die Prüfstelle muss
- unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal).
-
über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
- Organisationsstrukturen,
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen.
- über ausreichend fachkundiges, erfahrenes und zuverlässiges Personal und über die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung verfügen.
- bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben.
- über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- § 6 Absatz 3 Satz 1 Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV)
Urheber
List-ID 430 (Positivliste; Stand: 12.07.2021)