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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

Leistungsnummer: 99089046261001

Rechtsgrundlage

§ 23 Absatz 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständige Stelle

In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig

Verfahrensablauf

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts. Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.

Eine Anzeigebestätigung erfolgt per E-Mail (nach Vereinbarung cc. an Luftaufsicht des Flughafens und der Polizei)

Voraussetzungen

Sie müssen einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG besitzen oder eine Erlaubnis nach § 7 SprengG, um eine Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände tätigen zu dürfen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis einer gültigen Erlaubnis gemäß § 7 Sprengstoffgesetz oder einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz. 

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Welche Gebühren fallen an?

In der Regel fallen keine Gebühren an. Unter bestimmten Umständen können aber Gebühren nach nds. AllGO Nr. 29.5 Gebühren in sonstigen Fällen Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung, die nicht in den Nummern 29.1 bis 29.4 genannt ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 600 EURO erhoben werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.

Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 (nur Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber) und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung