Abwesenheitspfleger Bestellung
Leistungsnummer: 99046058061000
Volltext
Eine Abwesenheitspflegschaft wird durch das Betreuungsgericht eingerichtet. Maßgeblich ist, ob eine Person unbekannten Aufenthalts ist oder nicht rechtzeitig einen bestimmten Ort zur Regelung einer Vermögensangelegenheit aufzusuchen kann. Zusätzlich muss ein Fürsorgebedürfnis bestehen. Dies kann z. B. in der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der Kündigung einer Wohnung, dem Verkauf eines Grundstücks bei Überschuldung liegen.
Voraussetzungen
Abwesende volljährige Person
Bei der zu regelnden Vermögensangelegenheit ist eine volljährige Person beteiligt, deren Aufenthalt allgemein und nicht nur dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unbekannt ist.
Fürsorgebedürfnis
Die Regelung der Vermögensangelegenheit muss notwendig sein.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
Sie müssen den Antrag schriftlich einreichen.
- Begründung
In der Begründung müssen Sie die Vermögensangelegenheit und das Fürsorgebedürfnis beschreiben.
- Unterlagen zu eigenen Ermittlungen
Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie selbst versucht haben, den Aufenthalt der volljährigen Person zu ermitteln, z. B. beim Landeseinwohneramt oder beim Standesamt.
Kosten
Bemerkung: Für die Führung der Pflegschaft erhebt das Gericht Kosten. Hinzu kommt die Vergütung für die Tätigkeit des Pflegers.
Kosten werden gem. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. In Betreuungssachen werden von der betroffenen Person Gebühren nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 ¤ beträgt
URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG
Konkret können entweder
- Jahresgebühren bei einer Dauerpflegschaft gem. Nr. 11104 der Anlage 1 zum GnotKG in Höhe von 10,00 ¤ je angefangene 5.000,00 ¤ des reinen Vermögens - mind. 200,00 ¤ (URL: https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_1.html) oder
- Eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen mind. in Höhe 19,00 ¤ (URL https://dejure.org/gesetze/GNotKG/Anlage_2.html ) erhoben.
Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 ¤.
Frist
Keine Fristen
Unter Umständen ist werden Fristen durch die zu regelnde Angelegenheit vorgegeben, z.B. Erbausschlagung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Die abwesendende Person bzw. die Pflegerin/der Pfleger haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen, § 58 FamFG
Hinweise (Besonderheiten)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium