Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut beantragen
Leistungsnummer: 99018023001000, 99018025001000
Volltext
Wer den Beruf als Psychotherapeutin/Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Deutschland ausüben möchte, bedarf einer gesonderten Berufsberechtigung: der Approbation oder der Berufserlaubnis. Die Approbation stellt die umfassendere Berufszulassung dar und wird von der zuständigen Stelle erteilt.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA).
Erforderliche Unterlagen
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Identitätsnachweis
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Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
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ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft (Nachweis bei Namensänderung)
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tabellarischer Lebenslauf
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Bundeszentralregisterauszug , d er nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf ( Belegart O)
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Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
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Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) ab Nr. 102 an.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Bewerbung im Ausland in einem Gesundheitsberuf:
Für die Ausübung des Beruf einer psychologischen Psychotherapeutin/eines psychologischen Psychotherapeuten oder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Ausland wird in der Regel ein "Certificate of good standing" (künftig: Certificate of Current Professional Status) benötigt. Diese Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, sofern Sie in Ihrem Beruf zuletzt in Niedersachsen tätig waren.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Voraussetzungen
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf
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den erfolgreichen Studienabschluss in Deutschland oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss im Ausland,
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die Staatsangehörigkeit sowie
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die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes beziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Urheber
nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalZuständige Stelle
Niedersächsischer Zweckverband für Approbationserteilung (NiZzA)
Formulare
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert zwischen den zuständigen Approbationsbehörden der Länder.
Verfahrensablauf
Die Approbation können Sie bei der zuständigen Landesbehörde beantragen.
- Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend nachgewiesen werden können.
- Fehlende oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde ggf. nachgefordert.
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft die Approbationsvoraussetzungen.
- Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde entweder gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit Zustellungsurkunde zugestellt.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage