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Aufnahme der Tätigkeit einer Zuchtorganisation mit Sitz und Anerkennung im EU-Ausland: Anzeige

Volltext

Zuchtorganisationen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nach Gemeinschaftsrecht anerkannt sind und in Deutschland tätig werden möchten, müssen dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Für in Deutschland gehaltene Zuchttiere dürfen Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Herkunftsregister sowie die Ausstellung von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 Tierzuchtgesetz (TierZG) erst nach der Anzeige vorgenommen werden. Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs.1 Nr. 3 TierZG und kann nach § 26 Abs. 2 TierZG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.07.2015
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung

Urheber

List-ID 802 (Positivliste 4.7; Stand: 01.07.2015)