Aufnahme der Tätigkeit einer Zuchtorganisation mit Sitz und Anerkennung im EU-Ausland: Anzeige
Volltext
Zuchtorganisationen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nach Gemeinschaftsrecht anerkannt sind und in Deutschland tätig werden möchten, müssen dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Für in Deutschland gehaltene Zuchttiere dürfen Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Herkunftsregister sowie die Ausstellung von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 Tierzuchtgesetz (TierZG) erst nach der Anzeige vorgenommen werden. Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs.1 Nr. 3 TierZG und kann nach § 26 Abs. 2 TierZG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Urheber
List-ID 802 (Positivliste 4.7; Stand: 01.07.2015)