Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung
Leistungsnummer: 99058064001000
Volltext
Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.
Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.
Verfahrensablauf
Online-Antrag:
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
- Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
Schriftlicher Antrag
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
- Laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter.
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie diese zusammen mit den erforderlichen Nachweisen Ihrer Berufs- und Ausbildungsqualifikation an Ihre zuständige Handwerkskammer.
- Ihr Antrag und die Nachweise werden von der Handwerkskammer geprüft.
- Die Handwerkskammer entscheidet über Ihren Antrag und informiert Sie darüber.
Bei einem positiven Bescheid können Sie sich für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Zuständige Stelle
Sie müssen sich an die für Sie örtlich zuständige Handwerkskammer wenden.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können.
- Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig.
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Von den 6 Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position.
- Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können.
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Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
- Identifikationsnachweis
- Nachweis über erworbene formale Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis)
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Nachweis über mindestens sechsjährige, antragsbezogene Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Der Nachweis über eine leitende Stellung in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden.
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Hannover
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Oldenburg
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
- Gebührenordnung der Handwerkskammer für Ostfriesland
Frist
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
ja
Rechtsbehelf
Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung gilt in Niedersachsen der Klageweg, da kein verwaltungsrechtliches Vorverfahren mehr vorgesehen ist.
Hinweise (Besonderheiten)
- Verordnung über verwandte Handwerke
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hannover
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Oldenburg
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
- Datenschutzinformation zur Leistung der Kammer für Ostfriesland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung