Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Ausweispflichtbefreiung beantragen

Leistungsnummer: 99008002010000

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Sie können sich von der Ausweispflicht - also der Pflicht, einen Personalausweis zu haben -  befreien lassen, wenn:

  1. für Sie ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. Sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Verfahrensablauf

Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.

Informieren Sie sich bei Ihrem örtlichen Bürgeramt über den konkreten Verfahrensablauf.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das örtliche Bürgeramt

Voraussetzungen

Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt

oder

Sie sind voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht

oder

Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.

Erforderliche Unterlagen

schriftlicher Antrag

soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, ist von dem Grund abhängig, aus dem Sie sich von der Ausweispflicht befreien lassen möchten. Informieren Sie sich bei Ihrem örtlichen Bürgeramt über die jeweils erforderlichen Unterlagen.

Kosten

Es fallen keine Kosten an. 

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.10.2024
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport