Beantragung eines EU-einheitlichen Parkausweises (»blauer Parkausweis«) für schwerbehinderte Menschen - Ausnahmegenehmigung über Parkerleichterungen
Leistungsnummer: 99108009012000
Volltext
Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen können eine Ausnahmegenehmigung (»blauer Parkausweis") erhalten.
Nur mit dem »blauen Parkausweis« darf auf Parkplätzen, die durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild gekennzeichnet sind (»Behindertenparkplätze«), geparkt werden. Der »blaue Parkausweis" gilt in allen Staaten der Europäischen Union.
Darüber hinaus haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken an Stellen, an denen Parken durch Verkehrszeichen erlaubt ist, über die durch Zusatzzeichen zugelassene Zeit hinaus
- Parken während der zugelassenen Ladezeiten in Fußgängerzonen
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken mit Parkscheibe bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohner städtischer Quartiere.
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen, wenn Sie den durchgehenden Verkehr nicht behindern.
Für schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen gelten die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht.
Sie müssen den Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei persönlicher Beantragung:
- das Original des Schwerbehindertenausweises oder
- das Original des Bescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
- ein aktuelles Lichtbild (bei Personen ab einem Alter von 10 Jahren)
- den alten Parkausweis (blau) oder die alte Parkerleichterung (gelb oder orange) für Schwerbehinderte, falls vorhanden
- bei Antrag durch eine bevollmächtigte Person oder einen Betreuer, eine Betreuerin bitte auch die Vollmacht beziehungsweise den Betreuerausweis im Original mitbringen.
Bei schriftlicher Beantragung senden Sie bitte nur Kopien der oben genannten Unterlagen (Bescheid oder Schwerbehindertenausweis, Betreuerausweis) und ein aktuelles Lichtbild im Original, gegebenenfalls eine Vollmacht im Original sowie gegebenenfalls den alten Parkausweis oder die alte Parkerleichterung für Schwerbehinderte im Original zu.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises, jedoch wird der Parkausweis für Schwerbehinderte auf höchstens 5 Jahre ab Ausstellungsdatum befristet. Nach Ablauf der Gültigkeit muss ein neuer Antrag mit allen notwendigen Unterlagen und einem neuen aktuellen Lichtbild vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Muster des EU-einheitlichen Parkausweises für Behinderte; Verkehrsblatt 21/2000, S. 624-627.
- § 2 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Antrag
- Antrag auf Schwerbehindertenparkausweis(PDF-Datei: PDF, 37 kB, nicht barrierefrei)
Was sollte ich noch wissen?
Bitte teilen Sie uns mit, ob auf Antrag ein Schwerbehindertenparkplatz auf die Nummer des bereits für Sie ausgestellten Parkausweises für Schwerbehinderte eingerichtet worden ist.
Urheber
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Voraussetzungen
Sie können den »blauen Parkausweis" beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
- außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen »aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
- blind (Merkzeichen »Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
- beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
Sie können den »blauen Parkausweis« beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
Rechtsbehelf
nicht angegeben