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Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens

Leistungsnummer: 99066002058004

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

  • Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird formuliert und zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht.
  • Stellen nicht alle Erbinnen/Erben den Antrag, so hört das Insolvenzgericht die übrigen Erbinnen und Erben zunächst an.
  • Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, so prüft das Insolvenzgericht von Amts wegen (d.h. von sich aus), ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Hierzu beauftragt das Insolvenzgericht in der Regel eine Sachverständige/einen Sachverständigenr mit der Erstellung eines Gutachtens.
  • Hat das Insolvenzgericht seine Prüfungen abgeschlossen und haben diese ergeben, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und die Kosten des Insolvenzverfahrens durch den Nachlass finanziert werden können, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nachlass.

An wen muss ich mich wenden?

Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.

Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Das zuständige Gericht finden Sie hier.

Voraussetzungen

  • schriftlicher Antrag
  • Antragstellung durch berechtige Person:
    • jede Erbin bzw. jeder Erbe
    • Nachlassverwalter/in
    • Nachlasspfleger/in
    • Testamentsvollstrecker/in, der bzw. dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht
    • jede/r Nachlassgläubiger/in
  • Vorliegen eines Eröffnungsgrundes
    • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
    • Überschuldung (§ 19 InsO)
    • ggf. drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • Nachlass kann voraussichtlich Kosten des Insolvenzverfahrens finanzieren

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und ggegebenfalls weitere Unterlagen

Reichen Sie bei Antragstellung direkt die Unterlagen ein, denen das Insolvenzgericht entnehmen kann, dass Sie berechtigt sind, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Als Erbin bzw. Erbe sollten Sie beispielsweise darlegen und mit geeigneten Unterlagen glaubhaft machen, woraus sich Ihre Stellung als Erbin bzw. Erbe ergibt (zum Beispiel durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Testaments).

Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Für das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV GKG an - mindestens 36 Euro. Maßgeblich für die Berechnung des konkret anfallenden Betrags ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens .

Welche Fristen muss ich beachten?

Den Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens hat die Erbin bzw. der Erbe unverzüglich stellen, wenn sie bzw. er von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Ansonsten ist sie bzw. er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ein entsprechender Antrag einer Nachlassgläubigerin bzw. eines Nachlassgläubigers ist nur in dem Zeitraum von zwei Jahren seit der Annahme der Erbschaft zulässig.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist individuell. Liegt ein zulässiger Insolvenzantrag vor, so prüft das Insolvenzgericht von Amts wegen (d.h. von sich aus), ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Hierzu beauftragt das Insolvenzgericht in der Regel eine Sachverständige/einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens.

Anträge / Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht gemäß § 34 Abs. 1 InsO dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht gemäß § 34 Abs. 2 InsO dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Bemerkungen

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsiches Justizministerium