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Eintragung in das Grundbuch

Leistungsnummer: 99043006060000

Volltext

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. In den Grundbüchern werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke wie Wegerecht, Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden eingetragen.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.

Soll beispielsweise das Eigentum an einem Grundstück übertragen , d. h. ein Grundstück gekauft oder verkauft oder ein Grundpfandrecht an einem Grundstück bestellt werden, ist dazu eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

Kosten

Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.
- Geschäftswert gemäß KV Nr. 14110 ff. der Anlage 1  zu § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.12.2007
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsiches Justizministerium

Voraussetzungen

  • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks.
  • Das Recht der Antragstellerin/des Antragstellers ist von dieser Eintragung betroffen.
  • Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück muss die Einigung über die Rechtsänderung in notarieller Form nachgewiesen werden.
  • Alle Bewilligung und Erklärungen müssen in Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vorliegen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.

Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar, den Antragsteller, den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.

Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.

Rechtsbehelf

nicht angegeben