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Eröffnung einer Ergänzungsschule anzeigen

Leistungsnummer: 99088016169000

Leistungsbeschreibung

Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, weil vergleichbare Schulen im staatlichen Schulwesen nicht bestehen. Sie bieten Schulformen und Unterrichtsinhalte an, die das staatliche Schulsystem gar nicht oder in der jeweiligen Form nicht kennt. Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Schülerinnen und Schüler von Ergänzungsschulen bleiben grundsätzlich voll schulpflichtig in der Ersatzschule bzw. in der zuständigen öffentlichen Schule. Dies gilt nur dann nicht, wenn für die betreffende Ergänzungsschule nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 160 Niedersächsisches Schulgesetz die Feststellung getroffen wurde, dass während des Besuchs dieser Schule die Schulpflicht ruht.

Wenn Sie eine Ergänzungsschule errichten wollen, müssen Sie dies rechtzeitig vor der geplanten Aufnahme des Unterrichtsbetriebs beim zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) schriftlich anzeigen. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige, nachdem die Unterlagen geprüft worden sind.

Verfahrensablauf

Das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung überprüft die von Ihnen vorgelegten Unterlagen und bestätigt die Anzeige, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden. Andernfalls kann die Errichtung der Ergänzungsschule nach Maßgabe der Vorgabe des § 159 Abs 1 Niedersächsisches Schulgesetz auch untersagt werden.

Voraussetzungen

Schulträger von Ergänzungsschulen können natürliche oder juristische Personen des privaten sowie des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) sein. Die als Schulträger handelnden Einzelpersonen oder Vertretungspersonen oder Vertretungsberechtigten des Schulträgers (bei juristischen Personen) müssen persönlich zuverlässig sein. Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren (z.B. bauliche Voraussetzungen, Hygieneeinrichtungen) müssen eingehalten werden. Der allgemeine Schulbegriff gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 NSchG muss erfüllt werden. Die Lehrkräfte müssen für die vorgesehene Unterrichtstätigkeit ausreichend qualifizier sein. Der Schulleiter / die Schulleiterin muss über die erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung verfügen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bezeichnung der Schule (diese ist so zu wählen, dass eine evtl. Verwechselung mit einer Ersatzschule ausgeschlossen werden kann)
  • Lehrplan mit Angaben zur Dauer eines Durchgangs sowie zu den Lern- und Lehrmitteln
  • Vereinssatzung/rechtsverbindliche Vertretung
  • Vereins-/Handelsregisterauszug; vertretungsberechtigte Personen; ggfls. Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags
  • Erweiterte Führungszeugnisse gem. § 30a BZRG (auch für die Schulleitung)
  • Aussage, dass der Betrieb der Bildungsstätte auf Dauer ausgerichtet ist
  • Nachweis über das Erreichen der gesetzlichen Mindestschülerzahl
  • Eigentumsnachweis oder Mietvertrag über die vorgesehenen Schulräumlichkeiten
  • Pläne / Raumprogramm / Beschreibung bezügl. Anzahl, Art und Größe der Schulräume
  • Bescheinigung über bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Aufnahme des Schulbetriebs
  • Lebensläufe und Qualifikationsnachweise der Schulleitung sowie der Lehrkräfte
  • Lehrkräfteeinsatzplan

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt gem. Ziff. 77.1.5 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung -AllGO-) zwischen 250,00 ¤ und 2.000,00 ¤.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte reichen Sie die Anzeige Ihrer Ergänzungsschule mit den erforderlichen Unterlagen möglichst 6 Monate vor der geplanten Aufnahme des Unterrichtsbetriebs beim zuständigen RLSB ein

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Wird die Errichtung einer Ergänzungsschule untersagt, erhalten Sie hierüber einen Bescheid und der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Dieser Bescheid wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung versehen, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind.

Bemerkungen

Leistungen von Finanzhilfe durch das Land sind für Ergänzungsschulen nicht vorgesehen. 

Schülerinnen und Schüler können mit dem Besuch einer Ergänzungsschule ihre Schulpflicht normalerweise nicht erfüllen. Allerdings kann durch das zuständige RLSB die Feststellung getroffen werden, dass während des Besuchs der Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht. Hierfür ist ein Antrag nach § 160 NSchG erforderlich.

Ergänzungsschulen, die Prüfungen nach genehmigten Prüfungsvorschriften abhalten möchten, müssen staatlich anerkannt werden. Die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule kann  auf Antrag gem. § 161 NSchG verliehen werden, wenn die Schule eine Zeitlang bestanden und sich etabliert hat.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium

Fachlich freigegeben am

20.03.2023