Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge
Leistungsnummer: 99150001001041
Volltext
Wichtiger Hinweis: Für einen Hochschulabschluss im Bereich der Arbeit mit Kindern von 0-6 Jahren oder 0-10 Jahren kann kein Antrag auf die staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder als Erzieher gestellt werden, da die Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher eine breit angelegte Fachschulausbildung ist, die auch zur Arbeit mit Jugendlichen und z.T. jungen Erwachsenen befähigt und damit nicht nur die Alterstufe 0-14 Jahre in den Blick nimmt, sondern sich auf die Altersstufe 0-27 Jahre erstreckt. Sie ist somit nicht mit einem Hochschulabschluss gleichzusetzen.
Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen arbeiten in vielen Bereichen der Arbeit mit Kindern von 0 bis 12/14 Jahren und deren Familien. Für eine Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere in Kindertageseinrichtungen, ist eine staatliche Anerkennung erforderlich. Wenn Sie im Ausland ein Studium im Bereich der frühen Bildung bzw, in der Elementar- oder Primärpädagogik (Kindergarten, Grundschule) abgeschlossen haben, können Sie mit diesem Abschluss eine staatliche Anerkennung in Deutschland beantragen. Diese Anerkennung berechtigt Sie zum Führen der Berufsbezeichnung »Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin (B.A.)« bzw. »Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (B.A.)«. Diese ermöglicht z.B. auch die Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen und darüber hinaus eröffnet die staatliche Anerkennung den Zugang zu Leitungspositionen in diesen Tätigkeitsfeldern.
Verfahrensablauf
Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Kindheitspädagogin (B.A.)/des Kindheitspädagogen (B.A.) entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen und inhaltlichen Kriterien, wie zum Beispiel Dauer und Inhalte des Hochschulstudiums. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Kindheitspädagogin (B.A.)/des Kindheitspädagogen (B.A.) entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen und inhaltlichen Kriterien, wie zum Beispiel Dauer und Inhalte des Hochschulstudiums. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Wichtiger Hinweis: Für akademische Qualifikationen können Sie eine grundsätzliche Bewertung Ihres Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen. Die Bewertung durch die ZAB ersetzt nicht das hier zu beantragende Verfahren für die staatliche Anerkennung (inhaltliche Prüfung durch eine zuständige Hochschule).
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
- Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
- Lohnt sich die Anerkennung für mich?
- Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
- An welche Stelle muss ich mich wenden?
- Wie sieht das Verfahren aus?
- Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
- Wie lange dauert das Verfahren?
- Was kostet das Verfahren?
- Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Ansprechpunkt
Hochschule Emden/Leer
Hochschule HAWK Hildesheim
Ansprechpunkt: BQFG-Stelle@hs-emden-leer.de
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Hochschulen in Niedersachsen, die die Bachelor-Studiengänge Kindheitspädagogik anbieten und die staatliche Anerkennung von Kindheitspädagogen erteilen.
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungs- und Studiengänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- Angabe Ihrer Kontaktdaten (Anschrift gegenwärtiger Wohnort / E-Mail)
- Identitätsnachweis
- Beglaubigter Hochschulabschluss bzw. Bachelorurkunde einschließlich Fächer- und Notenübersichten oder sonstige Befähigungs- und Ausbildungsnachweise/ transcript of records / Diploma Supplement über das Studium im Ausland
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung
- Nachweise über berufspraktische Tätigkeiten: Praktikantenverträge und / oder Arbeitsverträge einschließlich der Beurteilungen mit Angaben zu den Praxiseinrichtungen, aus denen die absolvierten Tätigkeiten / Aufgaben, der jeweilige Zeitraum und ggf. die Bewertungen der Tätigkeit hervorgehen.
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben und ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
Alle Unterlagen müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung werden Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Sprachniveau B2 empfohlen.
Für die staatliche Anerkennung in Niedersachsen sind mindestens 900 Stunden praktische Tätigkeit in der pädagogischen Arbeit mit Kindern im Alter von 0-10 Jahren nachzuweisen.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Bearbeitungsdauer
Maximal drei Monate.
Rechtsgrundlage(n)
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- Niedersächsisches Berufsqualifikatonsfeststellungsgesetz (NBQFG)
- Die Entscheidung wird nach §§ 19 - 21 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42) getroffen.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsbehelf möglich
Hinweise (Besonderheiten)
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wissenschaft und Kultur des Landes Niedersachsen und Anerkennungs-Finder Deutschland
Voraussetzungen
Bitte nutzen Sie vor Antragstellung den individuellen Beratungsanpruch gemäß § 22 SozHeilKindVO. So kann frühzeitig geklärt werden, ob ein Antrag auf Anerkennung überhaupt sinnvoll ist.