Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen

Leistungsnummer: 99018008005001

Urheber

Volltext

Psychotherapie darf nur von dafür ausgebildeten Personen ausgeübt werden. Sie können sie ausüben, wenn Sie eine Approbation

  • als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder
  • als Ärztin oder Arzt besitzen.

Wenn Sie diese Approbation nicht besitzen, können Sie auch als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker in der Psychotherapie tätig sein. Dafür benötigen Sie:

  • eine uneingeschränkte Erlaubnis oder
  • eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis

Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie können Sie Menschen in unterschiedlichen Krisensituationen begleiten.

Nicht gestattet jedoch sind:

  • die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
  • das Verschreiben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • das Ausstellen von Attesten oder Krankschreibungen

Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" ist geschützt. Als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker dürfen Sie diese nicht führen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Bei bestandener Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
  • Die zuständige Stelle in Niedersachsen ist das örtliche Gesundheitsamt für den Bezirk, in dem der Beruf ausgeübt werde soll.

Ansprechpunkt

In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die örtlichen Gesundheitsämter zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

Voraussetzungen

Sie müssen:

  • mindestens 25 Jahre alt sein
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
  • körperlich und geistig geeignet sein zur Ausübung der Heilkunde
  • die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
  • die bestandene Kenntnisprüfung nachweisen

Kosten



  • Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an. Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.

    Gebühr: Mindestens 200,00 EUR, höchstens 800,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.06.2024
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung