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EU-Direktzahlungen für Inhaberinnen/Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Zuweisung

Leistungsbeschreibung

Direktzahlungen sind ein Kernelement der EU-Agrarförderung. Mit diesem Instrument wird die Einkommens- und Risikoabsicherung landwirtschaftlicher Betriebe in Form einer von der Produktion unabhängigen Zahlung unterstützt. Weiterhin sollen die Auswirkungen der zum Teil erheblichen Schwankungen der Agrarpreise damit abgefedert werden.

Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe können, sofern die Voraussetzungen erfüllen, mit dem so genannten Sammelantrag Direktzahlungen beantragen. Zu den Direktzahlungen gehören die Basisprämie, die Zahlung für den Klima-und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (so genannte "Greening-Prämie"), die Umverteilungsprämie, die  Zahlung für Junglandwirte (so genannte Junglandwirteprämie)  sowie eine vereinfachte Zahlung für Kleinerzeuger.
Der Sammelantrag beinhaltet neben der Beantragung von Direktzahlungen auch die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Beantragung von Förderungen für Agrarumweltmaßnahmen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragstellung erfolgt ab 2019 im Web. Papierunterlagen werden nur in Einzelfällen benötigt und werden in der Anwendung benannt und dort zum Download angeboten oder können bei der zuständigen Stelle bezogen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Erfolgt die Antragsstellung unter Zurhilfenahme einer Beratungsseinrichtung  können Gebühren anfallen. Die jeweiligen Gebührensätze sind dort zu erfragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antragstermin ist der 15.5. des jeweiligen Antragsjahres.

Der Antragsänderungstermin (letzter Tag, an dem der Antragsteller Änderungen an einem bereits eingereichten Antrag vornehmen kann, ohne dass der Antrag gekürzt wird) ist der 31.5. des Antragsjahres.

Antragsfristende ist der letzte Tag, an dem ein Antrag erstmalig eingereicht werden darf und Änderungen zu einem Antrag mitgeteilt werden dürfen. Dieser Termin errechnet sich aus dem Antragstermin plus 25 Tage.

Änderungen, die nach dem Antragsänderungstermin aber bis zum Antragsänderungsfristende eingehen, werden mit Verfristungskürzungen belegt. Nach dem Antragsänderungsfristende eingehende Anträge sind verfristet und werden nicht berücksichtigt.

Der „letzte Tag für die Änderung des Antrags nach Vorabprüfung“, ist der letzte Tag, an dem der Antragsteller Änderungen auf Grund von Informationen aus der Vorabprüfung einreichen darf.

Für diese Termine gilt: fallen sie auf einen Feiertag, einen Samstag oder Sonntag, so werden sie auf den ersten darauf folgenden Arbeitstag gelegt.Modifikationsanträge können bis zum 01.10.des Antragsjahres eingereicht werden.

Modifikationsanträge können bis zum 01.10.des Antragsjahres eingereicht werden.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form, in Niedersachsen und Bremen steht hierfür die Anwendung ANDI (Agrarförderung Niedersachsen Digital) zur Verfügung.

Mit ANDI erfolgt sowohl die alphanumerische Bearbeitung von Antragsdaten als auch die graphische Bearbeitung von Schlaggeometrien. Zur Unterstützung werden den Antragstellern ihre personalisierten Vorjahresdaten vorgeblendet, so dass keine komplette Neueingabe erforderlich ist.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit mit der Software an jedem Standard-PC seine Daten zu bearbeiten. Um die fehlerhafte Antragstellung möglichst einzuschränken, werden zahlreiche Plausibilitätsprüfungen bezüglich der Angaben durchgeführt und mit entsprechenden Fehlermeldungen kommentiert. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die fehlerhaften Angaben noch zu korrigieren. Erst nach Abschluss der Bearbeitung übermittelt er seine Antragsdaten. Nach Übermittlung der Daten erhält der Antragsteller einen Datenbegleitschein. Diesen muss er unterschrieben der zuständigen Bewilligungsbehörde zuleiten, damit seine Daten in die Anwendung importiert werden und der Antrag gültig gestellt ist.   

Die Meldung von Antragsänderungen und Berichtigungen wird ab 2019 ebenfalls über die Webanwendung ANDI abgewickelt. Das Programm ermöglicht die Bearbeitung der Antrags- und Flächendaten auf Basis der abgegeben Antragsdaten aus dem Antragsverfahren (ANDI, VAG) und des Bearbeitungsstandes Ihrer Bewilligungsstelle. Mit Hilfe des Grafikmoduls ist u. a. die Veränderung bzw. Erzeugung der Geometrien vor dem Hintergrund von Luftbildern möglich. Die Online-Anwendung kann in einem Browser aufgerufen und bearbeitet werden.

Die benötigten Papiervordrucke sind auf den Internet-Seiten des SLA hinterlegt.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Was sollte ich noch wissen?

Aktuelle Informationen zur Webanwendung finden Sie auf den Seiten der zuständigen Stelle und des Servicecentrums Landentwicklung und Agrarförderung (SLA).

Information und Unterstützung können die Antragsteller auch auf den Seitendes SLA finden. Dort ist neben einer Auflistung der wichtigsten Themen auch ein FAQ-Katalog dargestellt. Erläuterungen und Bearbeitungshinweise sind ebenfalls eingestellt. 

Auf den Seiten der zuständigen Stelle werden zudem Schulungsvideos bereitgestellt. Dorthin wenden sich die Antragstellenden auch bei fachlichen und technische Problemen.

Unterstützende Institutionen

  • Zuständige Stelle
  • Beratungseinrichtungen

Verfahrensablauf

Der Antragsteller nimmt seine Eintragungen (sowohl alphanummerisch als auch grafisch) in ANDI vor und läd den Antrag hoch. Nach dem Hochladen wird ein Datenbegleitschein generiert, der ausgedruckt und unterschrieben bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden muss, um Gültigkeit zu erlangen.

Voraussetzungen

  • Inhaberin/Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes
  • Um Agrarförderungen (mittels ANDI) beantragen zu können, muss die antragstellende Person über eine Registriernummer verfügen. Diese ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sofern bei Antragstellung noch keine Registriernummer vorliegt, kann die Beantragung bei der zuständigen Stelle unter einer sog. Pseudoregistriernummer erfolgen. Eine Bearbeitung des Antrags kann aber erst erfolgen, wenn eine tatsächliche Registriernummer vergeben wurde. Sobald diese vorliegt, werden die Daten von der Pseudoregistriernummer auf diese umgetragen.
  • Als Browser wird die Nutzung von Google Chrome ab Version 61 empfohlen. Für den Internet Explorer ist die Anwendung nur eingeschränkt nutzbar. Zudem wird die Bearbeitung mithilfe eines PCs oder Laptops angeraten.  Bei der Verwendung von mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets kann die Funktionalität des Anwendungsprogramms nur eingeschränkt genutzt werden.