Fachliche Eignung als Dolmetscher und Übersetzer Feststellung
Leistungsnummer: 99018010037000
Volltext
Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetschende allgemein beeidigt und Übersetzende ermächtigt.
Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung. Die Tätigkeit der Übersetzer:innen meint grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer oder mehrerer Sprachen. Sprache in diesem Sinn ist auch eine Gebärdensprache.
Der Einsatz als Dolmetscher:in in einer gerichtlichen Verhandlung erfordert einen Eid dahin, dass treu und gewissenhaft übersetzt werde. Anstatt für jede gerichtliche Verhandlung gesondert einen Eid zu leisten, können Sie einen allgemeinen Eid leisten und sich nachfolgend hierauf berufen.
Für in fremder Sprache abgefasste Urkunden kann ein Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein:e ermächtigte:r Übersetzer:in bescheinigt hat.
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Eignung feststellen zu lassen für die Tätigkeit als:
- Gerichtsdolmetscher:in
- Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke
- Gebärdensprachdolmetscher:in
- Übersetzer:in
Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscher:innen erfolgt ab dem 01.01.2023 nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind regelmäßig durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung nachzuweisen. Die allgemeine Beeidigung als gerichtliche:r Dolmetscher:in endet nach fünf Jahren, kann auf Antrag aber wiederholt um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Vor dem 01.01.2023 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetscher:innen sowie die Ermächtigung als Übersetzer:in für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG).
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und die Ermächtigung von Übersetzenden zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem Landgericht Hannover.
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen. Für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke, als Gebärdensprachdolmetscher:in sowie als Übersetzer:in müssen Sie, wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland allgemein beeidigt und/oder ermächtigt sind, Ihre fachliche Eignung nicht erneut nachweisen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie zum Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigung über Ihre allgemeine Beeidigung oder Ihre Ermächtigung vorlegen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium
Verfahrensablauf
Auf der Grundlage der Angaben der antragstellenden Person und den dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover über die Anträge. Die allgemeine Beeidigung, über die nach dem NJG eine besondere Bescheinigung und nach dem GDolmG eine Urkunde erteilt wird, bzw. die Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgen gleichfalls durch d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover.
Die Beeidigung und/ oder Ermächtigung geht jeweils mit einer ausdrücklichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen einher unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs.
Nach Aushändigung der Urkunde nach dem GDolmG darf
- die Dolmetscherin die Bezeichnung »Allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist)«,
- der Dolmetscher die Bezeichnung »Allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist)«,
führen.
Nach Aushändigung der Bescheinigung nach dem NJG darf
- die Dolmetscherin die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache«,
- der Dolmetscher die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache«,
- die Übersetzerin die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die ... Sprache« und
- der Übersetzer die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache«
führen.
Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig und unverändert wiedergegeben werden. Die Form sollte möglichst rund sein. Größe und Schriftart können frei gewählt werden. Ein Muster erhalten Sie nach Ihrem Beeidigungs- und/oder Ermächtigungstermin. Sie werden in ein Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen aufgenommen, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notariate einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden
- Name,
- Anschrift,
- Telefon,
- Fax,
- E-Mailadresse,
- Beruf,
- etwaige Zusatzqualifikationen,
- die jeweilige Sprache sowie
- das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung
aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Das Verzeichnis wird auch im Internet veröffentlicht. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung die Einwilligung erteilt ist.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die persönliche Zuverlässigkeit sind die
- Vorlage eines Lebenslaufs,
- Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet sein muss (Belegart «O»),
- Versicherung, dass ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird,
- Selbstauskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 b Zivilprozessordnung,
- Versicherung, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt und keine Restschuldbefreiung ausstehend ist,
- Versicherung, dass die antragstellende Person nicht vorbestraft ist, kein Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig ist und in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine Strafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung gegen sie verhängt wurde sowie
- Erlaubnis der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt.
Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind
- Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin/der Antragsteller praktisch alles, was sie/er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache auf dem Sprachniveau C 2,
- sprachmittlerische Fähigkeiten als Dolmetscher/in sowie
- Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache). Sie müssen in der Lage sein, rechtliche Begriffe aus den verschiedenen Bereichen gerichtlicher Verfahren, insbesondere auf den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts, richtig zu verstehen und zutreffend zu übersetzen.
Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Lebenslauf
- Polizeiliches Führungszeugnis, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet sein muss (Belegart «O»)
- Selbstauskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 b Zivilprozessordnung
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet worden ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist
Bescheinigung der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt ist (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die antragstellende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt Nachweise der fachlichen Eignung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 GDolmG und § 23 Abs. 2 - 4 NJG:
Ab dem 01.01.2023 richtet sich die fachliche Eignung eine:r Gerichtsdolmetscher:in nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die fachliche Eignung sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache erfordert:
- Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung oder
- Nachweis der Anerkennung einer im Ausland abgelegten Dolmetscherprüfung oder
- Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland,
- C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
- Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse
- Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache) durch Vorlage qualifizierter Zeugnisse oder Bescheinigungen eines in diesem Bereich abgeschlossenen Hochschulstudiums, einer Berufsausbildung, einer langjährigen Berufsausübung oder den erfolgreichen Abschluss eines gesonderten Kurses.
Anträge nach dem Niedersächsischen Justizgesetz (NJG) für Dolmetscher:innen für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetscher:innen erfordern:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
- Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die deutsche und die Fremdsprache) oder
- Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
- an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
- Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
- Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
- Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder eine:n Notar:in beglaubigte Ablichtungen oder digitales Abbild beizufügen. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein:e in Deutschland ermächtigte:r Übersetzer:in (nicht die antragstellende Person selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Folgende Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/ oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:
- Führungszeugnis
- Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts
Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.
Kosten
Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht sowohl für die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, als auch für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung Gebühren vor.
Werden sowohl die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in als auch die Ermächtigung als Übersetzer:in für dieselben Sprachen beantragt, entsteht die Gebühr nur einmal.
Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Die Gebühren sind im Voraus fällig. Der Antrag sowie die erforderlichen Nachweise werden erst nach Zahlung der Gebühren geprüft.
Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.
Frist
Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetscher:innen sowie Ermächtigungen von Übersetzer:innen mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Bislang erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 es Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetscher:innen bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.
Bearbeitungsdauer
Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 22 -31 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Formulare
Der Antrag auf allgemeine Beeidigung und/oder Ermächtigung kann sowohl elektronisch als auch schriftlich gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform, muss also unterschrieben oder durch ein elektronisches Ausweisdokument authentifiziert sein.
Die Verlinkung zum Online-Antrag finden Sie auf dieser Seite. Voraussetzung für die Nutzung des Online-Antrags ist die Verwendung eines Servicekontos. Zur Registrierung eines Servicekontos gelangen Sie auch über den Online-Antrag. Zur ausschließlich elektronischen Antragstellung müssen Sie sich mit einem elektronischen Personalausweis identifizieren. Die Möglichkeit finden Sie im Bereich Online-Ausweisfunktion der Anmeldung am Servicekonto. Mit einem ausländischen elektronischen Personalausweis nutzen Sie zur Anmeldung und Identifizierung das Servicekonto Bund.
Verfügen Sie nicht über einen elektronischen Personalausweis, muss der Antrag nach elektronischer Übermittlung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben per Post übersandt werden.
Für die Beeidigung und/oder Ermächtigung nach dem NJG müssen die Nachweise der fachlichen Eignung derzeit noch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise sind daher nach Online-Antragstellung dem Landgericht Hannover postalisch zu übersenden. Für eine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in können sämtliche Nachweise elektronisch übermittelt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.
Das Formular zum Download mit weiteren Hinweisen finden Sie hier .
Rechtsbehelf
Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Hinweise (Besonderheiten)
Mehr Informationen finden Sie beim Landgericht Hannover.
Zuständige Stelle
Landgericht Hannover