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Gleichstellungsbeauftragte

Leistungsbeschreibung

Warum eine Gleichstellungsbeauftragte?

Grundgesetz Art. 3 Abs. 2: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Demnach ist die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.

Trotz dieser rechtlichen Gleichstellung sind Frauen auch heute noch im täglichen Leben in vielfältiger Weise benachteiligt. Um diese Situationen zu verändern, und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung beizutragen, wurden die Kommunen und Landkreise gesetzlich verpflichtet, Gleichstellungsbeauftragte zu berufen.

Wer kann sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden?

Jeder Mensch kann sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden, wenn Sie oder Er

  • Unterstützung oder Hilfe bei der Durchsetzung eigener Rechte benötigt
  • sich benachteiligt fühlt
  • Kontakt zu anderen Gruppen, Initiativen, und Verbänden sucht
  • Vorschläge zur Veränderung in der Kommune äußern wollen
  • Konflikten aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt sind

Alle Anliegen werden streng vertraulich behandelt!

Welche Aufgaben hat eine Gleichstellungsbeauftragte?

Die Gleichstellungsbeauftragte...

  • ist Ansprechpartnerin für Anliegen im Bereich mit der Gleichstellungstätigkeit
  • bietet Sprechstunden und Beratung an
  • pflegt Kontakte zu Verbänden, Institutionen, Parteien, Unternehmen, Schulen und Gewerkschaften
  • setzt sich innerhalb der Verwaltung für die allgemeine Gleichberechtigung ein
  • wirkt strukturell zur Schaffung von Bedingungen und Verhältnissen, die eine tatsächliche Gleichberechtigung erreichen sollen

Öffnungszeiten

Termine nach Absprache.

Rechtsgrundlage

§§ 8 und 9 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)