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Staatliche Anerkennung (Notifizierung) als Untersuchungsstelle (Prüflaboratorien, probenehmende Stellen) für Klärschlamm- und Bodenuntersuchungen nach der Klärschlammverordnung

Leistungsnummer: 99001035260002

Leistungsbeschreibung

Wollen Sie als Untersuchungsstelle Analysen nach der Klärschlammverordnung durchführen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde, in dem Bundesland in dem  Sie Ihren Geschäftssitz haben, die Notifizierung beantragen. Das gilt auch, wenn Sie bundesweit mehrere unselbstständige Standorte unterhalten. Die erteilte Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Wenn es sich um eine Untersuchungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die keinen Geschäftssitz in Deutschland besitzt, können Sie die Notifizierung in dem Bundesland, in dem sie tätig werden wollen beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Notifizierung ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Die Antragsunterlagen werden digital zur Verfügung gestellt.

Für die Notifizierung der beantragten Untersuchungsbereiche ist eine Kompetenzfeststellung nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Als Kompetenznachweis dient eine fachmodulkonforme (Fachmodul Abfall) Akkreditierung der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Folgende Unterlagen der DAkkS sind erforderlich:

  • Akkreditierungsbescheid und Akkreditierungsurkunde
  • Urkundenanlage
  • Berichte zur letzten Begutachtung
  • Auf Verlangen der Behörde, die Abweichungsberichte und weitere Unterlagen

Der Antrag auf Notifizierung ist in Niedersachsen beim Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Direktion (NLWKN) zu stellen.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren ergibt sich im Verlaufe des Verfahrens anhand Ihrer Angaben.

Verwaltungsgebühr gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) (s. unter Pkt. 96.4_Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen für wasser- und abfallrechtlichen Überwachung)

Verfahrensablauf

Sie stellen bei der Behörde des Landes, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben, einen Antrag auf Notifizierung als Untersuchungsstelle für Klärschlammuntersuchungen. Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie bei. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern. Nach Prüfung durch die zuständige Stelle erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, ob die Notifizierung als Untersuchungsstelle erfolgt. Die Behörde kann die Notifizierung mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen.

Voraussetzungen

Sie verfügen über die nötige Fachkunde, Unabhängigkeit, gerätetechnische Ausstattung und Sie unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025.

Die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich sind erfüllt.

Sie besitzen eine gültige DAkkS-Akkreditierung für die Untersuchungs- und Teilbereiche, die Sie zur Notifizierung beantragen wollen.

Sie haben den Antrag in dem Land gestellt, in dem Sie Ihren Hauptsitz haben. Sollte sich dieser im Ausland befinden, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie diese Tätigkeit vorrangig ausüben wollen.

Welche Fristen muss ich beachten?

vor Aufnahme der Überwachungstätigkeit

Bearbeitungsdauer

Die Prüfung des Antrags auf Notifizierung einer Untersuchungsstelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet Anwendung.

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Formulare: Ja

Rechtsbehelf

Sie erhalten von der zuständigen Landesbehörde einen Bescheid. Wenn die Notifizierung nicht erteilt werden kann, können Sie Widerspruch einlegen.

Was sollte ich noch wissen?