Die Stadt Wolfenbüttel passt ihren Dienstbetrieb der aktuellen Situation sowie Rechtslage in Zeiten der Corona-Pandemie an. Um den Grundsatz „Wir bleiben zu Hause“ der Bundesregierung zu unterstützen, sollen möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Urlaub nehmen oder weitestgehend im Homeoffice arbeiten. Somit werden Kontakte reduziert und die Verbreitung des Corona-Virus unterbunden. Termine mit Bürgerinnen und Bürgern werden weiter minimiert.
Das Wolfenbütteler Rathaus sowie sämtliche Außenstellen bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen, Termine werden bis zum 7. März 2021 nicht mehr vergeben, bereits vereinbarte Termine finden in der Regel statt. Nähere Informationen dazu unter den einzelnen Spiegelpunkten. Für alle Termine gilt: Bitte erscheinen Sie pünktlich. Nach mehr als 5 Minuten Verspätung muss der Termin leider verfallen, da sonst der eng getaktete Terminplan nicht eingehalten werden kann, In dringenden Fällen ist eine telefonische Kontaktaufnahme unter der Rufnummer 05331 86-0 möglich. Selbstverständlich können auch die vorhandenen Online-Angebote genutzt werden.
Bürgerinnen und Bürger können sich für ihre Anliegen vorab per E-Mail melden. Danach wird entschieden, ob ein Termin vor Ort nötig ist. Bei Terminvergabe erhalten Sie auch weitere Informationen zum Zugang.
Medizinische Masken Pflicht in allen Dienststellen
Ein sogenannter medizinischer Mund-Nase-Schutz ist ab sofort auch für den Besuch von Dienststellen der Stadt Wolfenbüttel nach Terminvereinbarung in dringenden Fällen Pflicht.
Vorgeschrieben sind somit „Standard-OP-Masken“. FFP2/KN95-Masken oder FFP3-Masken sind auch erlaubt. Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig. Kinder bis sechs Jahre sind von der Maskenpflicht weiterhin komplett ausgenommen. Kindern und Jugendlichen zwischen sechs und 15 Jahren ist es erlaubt, weiterhin einen Mund-Nase-Schutz aus Stoff – eine sogenannte Alltagsmaske - zu tragen.
Bürgerdienste
Durch die grundsätzliche Schließung des Rathauses können auch in den Bürgerdiensten nur noch zwingend notwendige Dienstleistungen angeboten werden, wenn ein persönliches Erscheinen vorgeschrieben ist und die besondere Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Aus diesem Grund steht bis zum 7. März 2021 nur noch ein eingeschränktes Dienstleistungsangebot zur Verfügung. Hierzu zählen:
Personalausweise, die nicht länger als vier bis fünf Wochen noch gültig sind und kein gültiger Reisepass vorhanden ist,
Reisepässe, Kinderreisepässe, Ausweise für Kinder unter 16 Jahren, wenn Nachweise vorgelegt werden, dass diese innerhalb der nächsten vier bis acht Wochen benötigt werden (zum Beispiel Reiseunterlagen, Bestätigung des Arbeitgebers und ähnliches),
Vorläufige Dokumente, die zur Vorlage bei anderen Stellen benötigt werden,
Führungszeugnisse/Gewerbezentralregisterauszüge, die innerhalb der nächsten sechs bis acht Wochen vorgelegt werden müssen,
An-, Um-, Abmeldungen, wenn dringend eine Meldebestätigung zur Vorlage bei einer anderen Stelle benötigt wird,
unaufschiebbare Gewerbeangelegenheiten, für die dringend eine Anzeigenbestätigung benötigt wird,
Fundsachenaushändigung, sofern die Fundsache dringend benötigt wird.
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, unbedingt vorab einen Termin zu beantragen. Für oben genannte Leistungen bereits vereinbarte Termine werden wie vereinbart wahrgenommen.
Fundsachen können telefonisch oder per E-Mail mitgeteilt werden.
Alle anderen Leistungen werden nur noch schriftlich oder, wenn möglich, telefonisch bearbeitet.
Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der jeweils gültigen Corona-Verordnung des Landes. Für die Zeit bis zunächst 7. März 2021 werden keine neuen Termine zur Eheschließung vergeben. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden. Not-Trauungen bleiben von der Regelung ausdrücklich unberührt. Bereits vereinbarte Termine zur Eheschließung finden statt. Zum Zwecke der Eheschließung darf ausschließlich das Brautpaar das Gebäude betreten. Innerhalb des Gebäudes, auch während der Trauungszeremonie, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Anmeldungen zur Eheschließung erfolgen ausschließlich schriftlich.
Die Friedhofsverwaltung ist per E-Mail unter friedhof@wolfenbuettel.de erreichbar. Wichtige Gesprächstermine sind vorab über die genannten Kommunikationswege zu vereinbaren. Der Rahmen einer Beerdigung nach einem Gottesdienst oder einer ähnlichen Zeremonie, die Teilnahme am letzten Gang zur Grab- oder Beisetzungsstelle und der dortige Aufenthalt ist durch die jeweils gültige Corona-Verordnung des Landes geregelt.
In dringenden Fällen können Sie die Mitarbeiterinnen des Seniorenservicebüros telefonisch unter den Rufnummern 05331 86-436 oder 86-437 zu den gewohnten Öffnungszeiten erreichen.
Stadtbücherei
Ab Montag, 2. November 2020, ist die Stadtbücherei für Besucherinnen und Besucher geschlossen. Für die Medienrückgabe kann die Rückgabebox genutzt werden.
„Wundertaschen“ zu bestimmten Themen können in der Stadtbücherei kontaktlos vorbestellt und abgeholt werden. Bitte eine Nachricht mit Wunschthema, zum Beispiel Krimi, Kochen oder Kinderbuch und dem Lesealtern an uns senden. Es wird dann von den Mitarbeiterinnen der Stadtbücherei eine Wundertasche mit rund fünf Medien zusammengestellt. Telefonisch unter 05331 90086-0 oder per Mail an stadtbücherei@wolfenbuettel.de.
Theaterkasse nur telefonisch erreichbar
Die Theaterkasse ist aufgrund der derzeitigen Situation für den Publikumsverkehr geschlossen und bis auf Weiteres nur noch Montag bis Freitag, 10 bis 14 Uhr, unter der Rufnummer 05331 86-501 erreichbar.
Die Tourist-Info ist zur Zeit eingeschränkt nur telefonisch und per Mail von 9 bis 15 Uhr erreichbar.
Samstags und Sonntags ist die Tourist-Info geschlossen.
Wolfenbüttel-Gutschein
Der Wolfenbüttel-Gutschein kann in der Tourist-Information für den Versand bestellt werden. Eine persönliche Abholung ist nicht möglich. Weiterhin können die Gutscheine über den Online-Shop bestellt werden, https://stadtbotschafter.de/shop/wolfenbuettel/.
Für Anfragen stehen die Mitarbeiterinnen der Tourist-Information unter der Rufnummer 05331 86-280 oder E-Mail: touristinfo@wolfenbuettel.de zur Verfügung.
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In einem so genannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz und die Organe der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation. Es sind Errichtungen unter Lebenden oder auch in einem Testament möglich.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Stiftungsbehörde ist in Niedersachsen seit dem 1. Januar 2005 das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport - Regierungsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich die künftige Stiftung ihren Sitz haben soll. Bei kirchlichen Stiftungen erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.
Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird. Unter dem Internetauftritt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport können weitere Hinweise sowie auch verschiedene Muster zu Stiftungen eingesehen werden.
Welche Stiftungen werden von der Stadt verwaltet?
Wolfenbüttel-Stiftung
Die Stiftung führt den Namen Wolfenbüttel-Stiftung und hat ihren Sitz im Rathaus der Stadt Wolfenbüttel. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts nach Maßgabe des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes und besitzt die Rechte einer milden Stiftung.
Vertretung, Organe
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, im Verhinderungsfalle durch ein anderes Vorstandsmitglied, vertreten. Der Vorstand ist das einzige Organ der Stiftung, er besteht aus den jeweiligen Mitgliedern des Verwaltungsausschusses der Stadt Wolfenbüttel. Als Sachwalter der Stiftung wird der für das Stiftungswesen zuständige Mitarbeiter des Amtes für Finanzwesen bei der Stadt Wolfenbüttel eingesetzt (Kontakte). Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist der Bürgermeister der Stadt Wolfenbüttel, Herr Pink. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, nimmt sein Stellvertreter alle dem Vorsitzenden zustehenden Aufgaben wahr. Der Stiftungsvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Stiftungsgeschichte
Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurden die Horn'sche und die Hoyer-Mühlenbein'sche Stiftung, der Alfred- und Ludwig-Sophien-Stiftung zu Wolfenbüttel (genannt Schweiger'sche Stiftung) zugelegt. Die Schweiger'sche Stiftung ändert zugleich ihren Namen in "Wolfenbüttel-Stiftung". Die Schweiger'sche Stiftung entstand aufgrund eines Testaments der in Göttingen verstorbenen Witwe des dortigen Professors Schweiger, Sophie, geb. Pauli vom 18.06.1872. In einem Kodizill des Testaments vom Januar 1882 ist die Stadt Wolfenbüttel Erbin, und soll für die Errichtung einer Stiftung sorgen.
Die Horn'sche Stiftung entstand aufgrund eines Testaments der zu Wolfenbüttel verstorbenen Posamentierer Carl Friedrich Julius Horn und August Heinrich Ferdinand Horn.
Die Hoyer-Mühlenbein'sche Stiftung wurde am 26.01.1856 von den Schwestern Charlotte Mühlenbein, geb. Elich, und Marianne Elich zum Andenken an die Begründer der hiesigen Wohnstätte Klosterstraße 6 errichtet. Weiteres Kapital konnte durch die im Wege der Zweckänderung durchgeführten Einbringung der Heinemann'schen Stiftung und durch die Auflösung des Hachfeld'schen Legates, des Gustav-Thies-Nachlasses, sowie des Kröhl'schen Vermächtnisses dem Vermögen der Wolfenbüttel-Stiftung zugeführt werden.
Der Stiftungszweck
Die Stiftung hat den Zweck, Kinder unbemittelter Eltern zu unterstützen, um ihre Erziehung, die körperliche sowie geistige Ausbildung zu fördern und alte, hilfsbedürftige Personen aus den Stiftungseinkünften zu unterstützen. Des Weiteren können Institutionen und Körperschaften im Stadtgebiet Wolfenbüttel gefördert werden, die Hilfsbedürftige oder Kinder- und Jugendarbeit unterstützen oder Frauenförderung betreiben.
Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.
Das Stiftungsvermögen - Grundvermögen
Dauerkleingärten "Weiße Schanze" e.V. Die Wolfenbüttel-Stiftung ist im Besitz von 33.444 qm Gartenland, weiterhin gehören 54.154 qm der Stadt Wolfenbüttel. Vor Entstehung der Wolfenbüttel-Stiftung gehörten die Grundstücke zur Schweiger'schen und zur Heinemann'schen Stiftung.
Dauerkleingärten "Rote Schanze" e.V. Der Wolfenbüttel-Stiftung gehören 67.542 qm des Kleingartenlandes, weitere 10.685 qm gehören der Stadt Wolfenbüttel. Zuvor waren die Flächen der Wolfenbüttel-Stiftung im Eigentum der Schweiger'schen und der Horn'schen Stiftung.
Dauerkleingärten "Am Mühlenbach" e.V. 13.410 qm dieses Kleingartenvereines gehören der Wolfenbüttel-Stiftung, weitere 7.316 qm liegen im Eigentum der Stadt Wolfenbüttel. Die Grundstücke der Wolfenbüttel-Stiftung lagen vor der Umbenennung im Eigentum der Schweiger'schen Stiftung.
Dauerkleingärten "Rodeland" e.V. Die Wolfenbüttel-Stiftung ist hier in Besitz von 19.921 qm des Kleingartenvereins "Rodeland" e.V., weitere 13.125 qm gehören der Stadt Wolfenbüttel. Zuvor gehörte das Gelände der Wolfenbüttel-Stiftung zum Vermögen der Schweiger'schen und der Heinemann'schen Stiftung.
Erbbaugrundstücke Die Wolfenbüttel-Stiftung unterhält inzwischen nur noch ein Erbbaugrundstück.
Personenförderung Der Wolfenbüttel-Stiftung stehen meist zum Ende des Jahres Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung. Um hilfsbedürftigen Personen zum Weihnachtsfest eine Freude zu bereiten, wird die sogenannte "Weihnachtsbeihilfe" ausgezahlt. Es handelt sich hierbei um eine einmalige Zuwendung, da möglichst in jedem Jahr ein anderer Personenkreis ausgewählt wird.
Das Sozialamt des Landkreises Wolfenbüttel legt jährlich eine Liste mit Personen vor, die förderungswürdig sind. Aus dieser Liste werden dann einige Personen ausgewählt, die im letzten Jahr keine Förderung erhalten haben. Je nachdem, wie viele Mittel zur Verfügung stehen, ergibt sich dann die Anzahl der Geförderten, da meist Beträge um 150 Euro an den Einzelnen ausgezahlt werden.
Projektförderung Laut Stiftungszweck können neben Personen auch Institutionen gefördert werden. Die Projektförderungen sind ebenfalls einmalige Zuwendungen, die keinen wiederkehrenden Charakter haben. Es können jedoch nicht alle Projekte antragsgemäß gefördert werden, da auch hier nur begrenzte Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehen. Die bisher geförderten Projekte sind unter Akuelles aufgeführt.
Förderantrag Antragsberechtigt sind: - Personen und Institutionen, die in Wolfenbüttel ansässig sind; - die den Stiftungszweck verfolgen; - die bedürftig sind.
Anforderungen an den schriftlichen Antrag: - vollständige Angabe des Namens und der Adresse mit Telefonnummer für evtl. Rückfragen; - vollständige Angabe der Bankverbindung Nachweis für die Bedürftigkeit; - umfassende Begründung des Antrags; - Zeitpunkt, wann die Förderung benötigt wird, speziell bei der Durchführung von Projekten; - genaue Angaben über die Höhe des Zuwendungsbetrages.
Bewilligung Entspricht der Antrag formell und inhaltlich den oben geschilderten Anforderungen, so wird vom Stiftungsvorstand über die Bewilligung und die Höhe der Förderung entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Zuschusses besteht nicht.
Mittelverwendung Die beantragten Mittel müssen dem Stiftungszweck entsprechend verwendet werden. Daher bittet die Stiftung, die zweckentsprechende Verwendung des Zuschussbetrages innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zu belegen. Wenn von Institutionen Einzelpersonen gefördert werden, so sind diese Personen zu nennen, die Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt und dienen nur zum Nachweis. Die Wolfenbüttel-Stiftung hat die Verwendung der Zuwendungen bei Bedarf der Stiftungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.
Die Bewilligung kann widerrufen, bereits gewährte Mittel können ganz oder teilweise wieder zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Als nicht zweckentsprechend verwendet gelten die Mittel bereits, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung die zweckentsprechende Mittelverwendung nicht belegt wird. Eine etwaige Rückzahlung ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Stiftung zu leisten. Die Verzinsung des Rückzahlungsanspruches mit 6 % jährlich vom Beginn der Überzahlung an bleibt vorbehalten.
Die Waisenhausstiftung ist gem. Satzung eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wolfenbüttel. Mit einem Übertragungsvertrag hatte das Land Niedersachsen der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes Grundvermögen übertragen. Dabei handelte es sich um ein beachtliches Grundstück (Dr.-Heinrich-Jasper-Str. 22) welches mit dem Waisenhaus bebaut ist.
Das Grundstück wurde später in drei Grundstücke aufgeteilt. Für zwei kleinere Grundstücke hat die Waisenhausstiftung Erbbaurechtsverträge mit der Lebenshilfe Helmstedt Wolfenbüttel gGmbH (für das im hinteren Teil stehende -von der Lebenshilfe seinerzeit sanierte- "Calm'sche Haus", Töperstr. 20) und mit dem ev.-luth. Kirchenverband Wolfenbüttel (für den Kindergarten St. Johannis, Schützenstraße 11) geschlossen. Im Waisenhaus selbst (Baujahr 1704, von Hofbaumeister Hermann Korb) befindet sich im gesamten unteren Teil auf einer Fläche von 504 qm der Heilpädagogische Kindergarten der Lebenshilfe. Der obere Teil des Waisenhauses (444 qm) wurde vor ein paar Jahren durchgehend saniert und ist nun vermietet. In dem Zuge wurde auch die gesamte Vorderfassade aufgearbeitet. In den nächsten drei Jahren werden die Instandsetzungsarbeiten fortgeführt, es folgt die Sanierung der Nord- und Ostfassade. Bei der Nordfassade handelt es sich um die Rückfassade zum Innenhof; der Bodenbelag des Innenhofes wurde im Jahre 1995 saniert.
Stiftungszweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, und zwar die Unterstützung hilfsbedürftiger Minderjähriger. Bei der Berücksichtigung sind Waisen zu bevorzugen.
Vertretung
Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf unbescholtenen und voll geschäftsfähigen Personen: - Bürgermeister der Stadt Wolfenbüttel als Vorsitzender; - Propst der für die Stadt Wolfenbüttel zuständigen Propstei; - Zwei von der Bezirksregierung Braunschweig zu benennenden Mitglieder; - einem frei zu wählenden Mitglied (zur Zeit: Leiter der Lebenshilfe Helmstedt-Wolfenbüttel).
Der Stiftungsvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Die Hurst-Stiftung wurde 1987 zum Andenken an die 1986 verstorbene Pfarrerin i. R. Hilda Hurst von den inzwischen verstorbenen Eheleuten Gertrud und Helmut Hurst errichtet. Sie ist eine rechtlich unselbständige, mildtätige Stiftung.
Stiftungszweck
Die Hurst-Stiftung hat ausschließlich den Zweck, alte und hilfsbedürftigen Menschen in geeigneter Form zu unterstützen.
Rat der Stiftung
Der Rat der Stiftung besteht aus den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses der Stadt Wolfenbüttel. Die Geschäftsführung obliegt einem Mitarbeiter des Amtes für Finanzwesen der Stadt Wolfenbüttel.
Stiftungsmittel
Für die Verwirklichung des Stiftungszweckes können jährlich 600 Euro bis 900 Euro ausgeschüttet werden.
Es ist ein kleines, aber feines Haus – persönliche Betreuung wie in einer Familie inklusive: Das Alters-Wohnheim der Franz-Löhr-Sottmar-Stiftung im Kalten Tal 34 in Wolfenbüttel, das 1957 eröffnet wurde.
Sechs Zimmer stehen für Bewohner zur Verfügung. Das Haus ist kein Pflegeheim, vielmehr soll es, so der Stiftungszweck, vorrangig bedürftige Landwirte, die im Kreis Wolfenbüttel einen landwirtschaftlichen Betrieb mindestens 15 Jahre lang besessen, gepachtet oder als landwirtschaftliche Beamte geleitet haben und älter als 60 Jahre sind, unterstützen und ihnen einen Altersruhesitz in einer Gemeinschaft und in familiärer Atmosphäre anbieten.
Der Stifter Franz Löhr, geboren am 18. Oktober 1877, verbrachte seine Kindheit und Jugend in Sottmar. Er überlebte beide Weltkriege und war nach Ende des 2. Weltkrieges zeitweise im Rat von Sottmar tätig. Er war gelernter Landwirt und leidenschaftlicher Jäger und führte bis zu seinem Tode den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters, den er als einziger Sohn von seinem Vater übernommen hatte. Franz Löhr ist am 25. April 1955 in seinem Geburts- und Heimatort Sottmar unverheiratet verstorben, ohne Erben zu hinterlassen. Aus diesem Grund sollte sein gesamtes Vermögen durch Errichtung einer Stiftung gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Nach dem Willen des Gründers sollte das gesamte Vermögen zur Errichtung eines Altersheimes verwendet werden.
Frauen durften laut Testament des überzeugten Junggesellen damals übrigens nicht aufgenommen werden. Die Satzung der Franz-Löhr-Sottmar-Stiftung wurde am 22. November 1955 mit ihrer notariellen Beurkundung rechtswirksam, allerdings unter klarstellenden Erläuterungen hinsichtlich des Ausschlusses von Frauen sowie der Aufnahme auch von Nicht-Landwirten. Mittlerweile gestattet die Satzung auch, dass Frauen in das Altersheim einziehen. Wichtig zu wissen: Auch Nicht-Landwirte können hier einziehen, allerdings nur, wenn sie dafür bezahlen. Aktuell fallen Kosten in Höhe von 800 Euro an.
Entsprechend des letzten Willens des Stifters wurde das Nachlassvermögen zum Bau eines Altenheimes Im Kalten Tale in Wolfenbüttel und von zwei Mehrfamilienhäusern in der Wolfenbütteler Wullenweberstraße, verwandt. Später kam weiteres, bedeutsames Vermögen durch das Vermächtnis von Antonie Meyerhof, geborene Wasmus, verstorben am 18. Mai 1967, hinzu.
Die Fritz und Dorothea-Oppermann geb. Kerle-Stiftung
Die Fritz und Dorothea Oppermann-Stiftung wurde nach der Testamentsverfügung der Eheleute Oppermann im Januar 1972 errichtet. Sie ist eine selbständige und rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts. Die Stiftung ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen.
Stiftungszweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke. Sie ist eine örtliche Stiftung für den Bereich der Stadt Wolfenbüttel.
Vertretung / Organe
Gerichtlich und außergerichtlich wird die Oppermann-Kerle-Stiftung durch den Stiftungsvorstand vertreten. Dieser setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, Bürgermeister Thomas Pink, und 3 weiteren Vorstandsmitgliedern, namentlich Helmut Oppermann, Kirstin Bosse-Poguntke und Jutta Haupt. Stiftungsgeschäftsführer ist Olaf Danell.
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundstücken, Erbbaurechten und sonstigem Kapitalvermögen. Der Stiftungsvorstand entscheidet jährlich über die Förderung von sozialen Projekten und über die Gewährung von finanziellen Beihilfen an Bedürftige im Sinne der Stiftungssatzung Das jährlich angestrebte Fördervolumen beträgt aktuell 20.000 Euro.