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Gewerbe abmelden

Leistungsnummer: 99050012070000

Volltext

Nur wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes endgültig einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden. 

Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt, müssen Sie Ihr Gewerbe am neuen Standort anmelden.

Die Abmeldung am bisherigen Standort erfolgt in der Regel von Amts wegen. Die neu zuständige Stelle unterrichtet in diesem Fall die bisher zuständige Behörde, die daraufhin die Abmeldung vornimmt.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Kommune etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
     

Kosten

Es fallen Gebühren nach Nr. 40.1.2 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an

Frist

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.

Rechtsgrundlage(n)

Zum Serviceportal

Dienstleistung im Serviceportal: Gewerbe abmelden

Reichen Sie bitte die Anzeigen nicht per Email ein, sondern über das Serviceportal.

Die Formulare sind nur für die Einreichung per Post gedacht und müssen mit einer Kopie eines Pass- oder Ausweisdokumentes eingereicht werden.

Zur Online Terminvergabe

Anträge / Formulare

  • Sie können die Abmeldung schriftlich oder persönlich (gegebenenfalls nach vorheriger Terminabsprache) vornehmen.
  • Bei schriftlicher Einreichung bitte das Formular (Gewerbe-Abmeldung Kurzfassung) ausgefüllt und unterschrieben mit einer Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses (und gegebenenfalls dem Beiblatt zur Gewerbeabmeldung bei mehreren Gesellschaftern) per Post zusenden.
  • Die Unterschrift muss vom Gewerbetreibenden selbst bzw. dem persönlich haftenden Gesellschafter oder einer bevollmächtigten Person vorgenommen werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

Voraussetzungen

  • Betriebsauflösung oder
  • Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder 
  • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
     

Bearbeitungsdauer

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, , in deren Bezirk die Tätigkeit bisher ausgeübt

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, , in deren Bezirk die Tätigkeit bisher ausgeübt

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.