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Tourismus Förderung

Leistungsbeschreibung

Die Maßnahme Tourismus trägt zur Erschließung der lokalen bis regionalen touristischen Entwicklungspotenziale bei und somit zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum. Die Maßnahme wird landesweit angeboten. Gefördert werden neben Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Analysen investive Vorhaben.

Fördermittel erhalten öffentliche und private Antragsteller.
 

Gefördert werden können:

  • Analysen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Folgeabschätzungen
  • Schaffung von kleinen Basis- und Attraktivitätsinfrastrukturen sowie Freizeitinfrastruktur,
  • Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, Ausschilderung von Wegen, Aufstellung von Erläuterungstafeln,
  • Schaffung von Informations- und Vermittlungsstellen lokaler oder regionaler Tourismusorganisationen (Infrastruktur) im ländlichen Raum.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • bei Gemeinden und gemeinnützigen juristischen Personen bis zu 63 %,
  • bei sonstigen öffentlich-rechtlichen Zuwendungsempfängern 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • bei anderen Zuwendungsempfängern 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersätze können sich um 5 bzw. 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn mit dem Vorhaben Ziele eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Regionalentwicklungskonzeptes nach Leader umgesetzt werden.
  • Die Höchstförderung beträgt 200.000 Euro.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Ämtern für regionale Landesentwicklung (ArL).

Fachlich freigegeben am

11.02.2019

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Formulare

Voraussetzungen

  • Das geplante Vorhaben liegt in einem Ort in Niedersachsen, der unter 10.000 Einwohner hat.

Für die Förderung ist eine Registriernummer (zentrale Betriebsnummer) erforderlich.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz