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Feuerwerk

Leistungsbeschreibung

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

Diese Regelung gilt auch zu Silvester.

Jede Privatperson ist gehalten entsprechende Rücksicht walten zu lassen.

Am 31. Dezember und 1. Januar (Silvester) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen unter 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nicht verwenden. Ihnen dürfen deshalb auch durch Dritte keine Feuerwerkskörper der Kategorie 2 überlassen werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2

  • in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind,
  • und bei Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden

auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 nur durch Inhaber

  • einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG,
  • einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG,
  • eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG
  • oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 1.SprengV verwendet werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall - aus begründetem Anlass - eine Ausnahme zulassen.

Vorraussetzungen

Anzeigepflicht

Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von

 

  • pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember,
  • der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig

 

der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Anzeige mit folgendem Inhalt

  • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen, hier des Pyrotechnikers sowie dessen Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz und dessen Befähigungsschein nach §20 SprengG,
  • der Ort, die Art und Umfang des Feuerwerks (hier eine Aufstellung zur Klasse, Bezeichnung, Effekthöhe/ Brenndauer und Menge der einzelnen pyrotechnischen Effekte sowie deren pyrotechnische Zündmittel),
  • eine Aufstellung über die Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  • eine Aufstellung über die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit, die getroffen werden,
  • der Beginn und das Ende des Feuerwerks.

mit folgenden Anlagen:

  • eine Skizze über die Anordnung der pyrotechnischen Effekte (und Freiräume) und die Angabe über Abstände zu brand- gefährdeten Bereichen,
  • die Einverständniserklärung des Eigentümers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll
ist spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Abbrennen einzureichen.