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Fragen und Antworten

Durch die Kommunale Wärmeplanung entstehen viele Fragen. Die folgenden Punkte bilden die Antworten auf die meistgestellten Fragen ab. 

Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden, schreiben Sie diese gerne an die zuständige Stelle im angegebenen Kontakt. Weitere Fragen werden schnellstmöglich beantwortet und hier in gesammelter Form ergänzt.

1. Wieso gibt es eine Kommunale Wärmeplanung?

Gebäude, Heizkessel und Wärmenetze haben lange Lebenszyklen und stellen hohe Investitionssummen dar. Heutige Entscheidungen haben somit Einfluss auf viele folgende Jahre. Die Wärmeversorgung in der gesamten Bundesrepublik Deutschland soll bis 2045 treibhausgasneutral werden, in Niedersachsen bereits im Jahr 2040. Um dieses Ziel zu erreichen, sind niedersächsische Kommunen nach § 20 Abs. 1 NKlimaG dazu verpflichtet, bis Ende 2026 eine eigene Wärmeplanung aufzustellen, die die Grundlage und Leitlinie für die lokale Wärmewende darstellt.

2. Was ist eine Kommunale Wärmeplanung?

Bei der Kommunalen Wärmeplanung wird der energetische und versorgungstechnische IST-Zustand der Gebäude im Stadtgebiet Wolfenbüttel aufgenommen. Auf dieser Grundlage wiederum wird eine Strategie entwickelt mit der die Wärmeversorgung möglichst schnell treibhausgasneutral werden kann. Ein Bestandteil der abgeschlossenen Wärmeplanung ist die Kartendarstellung der Stadt Wolfenbüttel zur Veranschaulichung welche Wärmeversorgungsart sich in welchen Gebieten am besten eignen kann.

3. Was ist das Ziel der Wärmeplanung?

Wolfenbüttel soll spätestens im Jahr 2040 treibhausgasneutral sein. Einen wichtigen Beitrag dazu leistet eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung. Die erarbeitete Handlungsstrategie der Kommunalen Wärmeplanung dient als Gesamtkonzept für ein einheitliches Vorgehen bei der Wärmewende. Die Bürgerinnen und Bürger in Wolfenbüttel erhalten Orientierung für ihre Handlungen und künftigen Investitionsentscheidungen. Das bedeutet, dass dann ersichtlich ist, in welchem Gebiet in der Stadt Wolfenbüttel welche Lösung für eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung in Frage kommen kann. Gleichzeitig heißt das noch nicht, dass dann die Umsetzung unmittelbar im Anschluss erfolgt. Einzelmaßnahmen erfordern separate Detailplanungen und eine schrittweise Umsetzung.

4. Wann liegen die Ergebnisse vor?

Als Mittelzentrun erstellt die Stadt Wolfenbüttel bis Ende des Jahres 2026 einen kommunalen Wärmeplan. Die gesetzliche Grundlage ist in § 20 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) geregelt. Bis die Gesamtstrategie für Wolfenbüttel vorliegt, wird es also noch etwas dauern. Bitte beachten Sie deswegen, dass die Verwaltung Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Handlungsempfehlungen bezüglich Ihrer individuellen Wärmeversorgung geben kann.

5. Wer ist für die Erstellung der Wärmeplanung zuständig?

Die Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung übernimmt federführend die Stadtverwaltung in Form des Fachbereichs für Stadtentwicklung und Bauaufsicht, Abteilung für Klimaschutz und Umwelt. Begleitet und unterstützt werden wird der Prozess durch ein externes öffentlich beauftragtes Planungs- oder Ingenieurbüro. Ebenso liefern Austausch und Vernetzung mit unterschiedlichen Akteuren im Stadtgebiet, beispielsweise mit Energie­ver­sorgungs­unter­nehmen und Wohnungswirtschaft, wertvolle Erkenntnisse.

6. Welche Rechtsverbindlichkeit hat ein kommunaler Wärmeplan?

Die Kommunale Wärmeplanung ist in erster Linie ein strategisches Instrument mit Vorplanungscharakter zur Koordinierung der Wärmewende. Nach § 23 Abs. 4 Wärmeplanungsgesetz (WPG) haben die Ergebnisse der Wärmeplanung keine rechtliche Verbindlichkeit. Ein Anspruch auf eine in der Wärmeplanung dargelegte Versorgung besteht nicht. 

7. Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Kommunale Wärmeplanung trotzdem?

Im Zuge der Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, oder auch „Heizungsgesetz“) kam es in 2023 zu einer Berichterstattung bei der viele Fehlinformationen in Umlauf kamen. Auf rechtlicher Ebene hängen das GEG und das WPG und somit auch die niedersächsischen Regelungen im NKlimaG zusammen.

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht bei Neubauten in Neubaugebieten 65 Prozent erneuerbare Wärme zu nutzen (§71 Abs. 1 GEG). Erfüllungsoptionen für diese Pflicht werden im §71 Abs. 3 GEG genannt. Der Rat der Stadt Wolfenbüttel hat darüber hinaus im September 2022 beschlossen, dass keine fossilen Wärmeerzeuger mehr in Neubaugebieten eingebaut werden dürfen.

Ab dem 1. Januar 2024 bis 30. Juni 2028 dürfen in Wolfenbüttel außerhalb von Neubaugebieten weiterhin alle Heizungstypen eingebaut werden. Vor Einbau einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat jedoch eine Pflichtberatung über die etwaige Unwirtschaftlichkeit zu erfolgen. Dies ist geregelt in § 71 Abs. 11 GEG. Beratungen können zum Beispiel durch Energie-Effizienz-Experten oder Schornsteinfeger erfolgen. Weitere Informationen zu der Beratung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung. Zusätzlich regelt § 71 Abs. 9 GEG, dass bei neuen Heizungslösungen (Einbau ab dem 1. Januar 2024 (Vertragsschluss nach dem 19. April 2023) mit weniger als 65 Prozent EE Anteil Wärmebereitstellung) mit rein fossilen (flüssigen oder gasförmigen) Brennstoffen

  • ab 1. Januar 2029 grüne Brennstoffe zu 15 Prozent,
  • ab 1. Januar 2035 grüne Brennstoffe zu 30 Prozent,
  • ab 1. Januar 2040 grüne Brennstoffe zu 60 Prozent zu nutzen sind.

Grüne Brennstoff sind dabei mit Biomasse erzeugtes Gas oder grüner oder blauer Wasserstoff. Grüner Wasserstoff wird mittels EE-Strom und Elektrolyseur (Spaltung von H2O) hergestellt. Blauer Wasserstoff nutzt mittels Dampferformierung Wasserdampf und Erdgas, Erdöl oder Kohle (so wie bei herkömmlichem grauem Wasserstoff), um dann entstehendes CO2 unterirdisch zu lagern. Die Technologie befindet sich noch im Aufbau. Somit ist es auch bereits jetzt sinnvoll nicht mehr auf fossile Wärmeerzeuger zu setzen, sondern sich jetzt schon mit erneuerbaren Quellen auseinanderzusetzen, auch wenn Sie ein Bestandsgebäude sanieren. Informieren Sie sich, was wirtschaftlich wirklich langfristig Sinn macht. Schauen sie dazu kritisch auf den Lebenszykluskosten nicht nur im Betrieb, sondern auch bei Geräteaustausch und vor allem bei steigenden CO2-Preisen. Das hilft dem Klimaschutz und wird derzeit über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bis zu 70 Prozent finanziell unterstützt. Weitere Informationen und Antworten auf Fragen zum Förderprogramm finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG.

Liegt eine Kommunale Wärmeplanung und eine gesonderte Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasser­stoff­netz­aus­bau­gebiet nach WPG (§26 Abs. 1 WPG) vor, gilt: In diesen gesondert ausgewiesenen Gebieten tritt das GEG einen Monat nach Bekanntgabe der Ausweisung in Kraft. Da diese Ausweisung auch vor dem 1. Juli 2028 erfolgen kann, folgt daraus, dass die Pflichten des GEGs auch vor dem 1. Juli 2028 gelten können.

Liegt eine Kommunale Wärmeplanung vor ohne dass eine gesonderte Gebietsausweisung für ein Wärme- oder Wasser­stoff­netz­aus­­bau­gebiet nach Wärmeplanungsgesetz durch die Kommune stattfindet, tritt das GEG ab dem 1. Juli 2028 in Kraft.

Ab dem 1. Juli 2028 (voraussichtliches Inkrafttreten des GEGs in Wolfenbüttel) müssen bei neu einzubauenden Heizungen 65 Prozent erneuerbare Wärme außerhalb von Neubaugebieten (also: im Bestandsgebiet) genutzt werden. Nach Havarie der Heizung besteht dann eine Übergangsfrist von fünf Jahren, um 65 Prozent erneuerbare Wärme zu nutzen. In dieser Zeit dürfen übergangsweise Heizungen eingebaut werden, die die 65 Prozent-Pflicht nicht erfüllen. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Heizungstauschs. Immer wieder eine neue Übergangslösung einzubauen ist somit nicht möglich. In den fünf Jahren soll das Gebäude auf den Einsatz von 65 Prozent erneuerbarer Wärme vorbereitet werden.

8. Was passiert nach der Kommunalen Wärmeplanung?

Nach Fertigstellung des Kommunalen Wärmeplans beginnt die Verwaltung mit der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen zur Erreichung einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung in Wolfenbüttel. Die Wärmeplanung wird zudem alle fünf Jahre aktualisiert und fortgeschrieben. Die erste Fortschreibung erfolgt somit bis Ende 2031. Dies ist in § 20 Abs. 1 NKlimaG geregelt. Durch die Überprüfung können Veränderungen bei gesetzlichen Rahmenbedingungen, Erneuerungen des Gebäudebestands, neue Potenziale erneuerbarer Energien und Fortschritte bei der Umsetzung von Maßnahmen aus dem ersten Wärmeplan aufgenommen und analysiert werden.

9. Wieso ist die Kommunale Wärmeplanung so vielschichtig?

Für die Kommunale Wärmeplanung müssen diverse Daten von zahlreichen Akteuren zusammengetragen, aufbereitet und analysiert werden. Das NKlimaG erlaubt Kommunen seit dem 1. Januar 2024 die notwendige Datengrundlage bei den betreffenden Stellen anzufordern. Eine einheitliche Gesamtstrategie erfordert Koordination, Absprache und Rücksprache. Meist ist diese in mehreren schleifenartigen Kreisprozessen gegliedert. Ebenso ist die Datenanalyse zeitintensiv, denn zahlreiche Faktoren spielen hier eine Rolle. Beispielsweise müssen folgende Fragen geklärt werden:

  • Auf welchem energetischen Stand ist der Gebäudebestand?
  • Welche Energieträger werden aktuell eingesetzt?
  • Gibt es schon Wärmenetze vor Ort?
  • Wie wird sich der Wärmebedarf der Stadt Wolfenbüttel zukünftig entwickeln?
  • Gibt es überhaupt die Möglichkeiten für neue Wärmenetze vor Ort?
  • Wo befinden sich Standorte für eine zentrale treibhausgasneutrale Erzeugungsanlage?
  • Welche Potenziale für erneuerbare Wärmequellen gibt es vor Ort?

10. Was sind Nah- und Fernwärme?

Die beiden Begriffe sind nicht abschließend voneinander getrennt und werden deshalb oft synonym verwendet. Grundsätzlich sind Nahwärmenetze eher kleinere Wärmenetze, die zum Beispiel mehrere Straßen oder ein Quartier versorgen. Größere Fernwärmenetze werden zentral von einem größeren Kraftwerk oder einer Fabrik versorgt und können ganze Stadtteile auch über etwas weitere Distanzen versorgen.

Egal ob Fernwärme oder Nahwärme – das Versorgungsprinzip bleibt das gleiche. Gebäude werden über die Grundstücksgrenzen hinweg durch Rohrleitungen mit Wärme versorgt. In den einzelnen Häusern stehen somit keine Wärmeerzeuger mehr, sondern die Wärme wird von dem warmen Wasser in den Rohrleitungen in der Straße auf das Wasser des separaten Gebäudeheizkreises übertragen. Wo die Wärme erzeugt wird, kann allerdings sehr unterschiedlich sein. Sie kann aus Abwärme einer Biogasanlage oder von einem zentralen Kraftwerk stammen. Heute werden diese Kraftwerke oft noch mit fossilen Brennstoffen betrieben. In Zukunft soll dies jedoch treibhausgasneutral geschehen – etwa durch Geothermie.

Im Bereich der finanziellen Förderung wird von Wärmenetzen ab einer Versorgungsleistung von mindestens 17 Gebäuden oder 101 Wohneinheiten gesprochen. Darunter handelt es sich um formell um Gebäudenetze.

11. Gibt es in Wolfenbüttel überhaupt schon Nah- oder Fernwärme?

In der Stadt Wolfenbüttel besteht kein großes Wärmenetz wie in anderen oft größeren Städten. An wenigen Stellen werden Gebäude durch Wärmenetze versorgt.

12. Wie werden mittelfristig zu sanierende Gasleitungen durch den Versorger behandelt? Bis zu welchem Zeitpunkt ist flächendeckend mit der Bereitstellung von Gas aus dem öffentlichen Netz zu rechnen?

Der derzeitige gesetzliche Rahmen sieht vor, dass Gasnetze bis zum letzten Kunden noch weiter zu betreiben sind. Dies hängt mit der Verpflichtung zur Versorgungssicherheit zusammen. Bei reparaturbedürftigen Gasnetzen sollte bereits heute abgewogen werden, welche anderen erneuerbaren Wärmelösungen eingesetzt werden können. Ein konkreter Umbau und/oder Rückbau von Gasleitungen ist hingegen nicht Gegenstand der Kommunalen Wärmeplanung, da es hierfür zurzeit keinen verbindlichen Rechtsrahmen gibt.

13. Soll ich auf ein Wärmenetz warten oder mir um eine individuelle Lösung Gedanken machen?

Die Frage nach der zukünftigen Wärmeversorgung stellen sich derzeit viele Menschen in Wolfenbüttel. Welche Art der Versorgung künftig individuell möglich sein wird, kann heute noch keiner genau sagen. Gleichzeitig wird täglich daran gearbeitet, der Lösung näher zu kommen. Diese Lösung ist unter anderem eine stadtweite Übersichtskarte, in der für einzelne Gebiete die möglichen Arten der treibhausgasneutralen Wärmeversorgung und ihre Eignung dargestellt werden.

14. Zu welchem Zeitpunkt liegen die ersten Informationen vor, ob und wann mit der Anschließung an ein Wärmenetz zu rechnen ist?

Die Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung ist zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 für die Stadt Wolfenbüttel verpflichtend. Die Zusammenarbeit mit dem Planungs-/Ingenieurbüro startet voraussichtlich mit Jahresbeginn 2025. Das Ziel der Stadtverwaltung ist es im Sommer 2025 bereits Informationen zum Bestand und Potenzialen präsentieren zu können. Der vorläufige Wärmeplan kann dann voraussichtlich in der ersten Hälfte 2026 veröffentlicht werden. Der Wärmeplan ist und bleibt ein Planungsinstrument, welches erst von der höchsten Instanz – dem Rat der Stadt – verabschiedet werden muss.

Es ist weiterhin zwischen Kommunaler Wärmeplanung und konkreter Wärmenetzplanung zu differenzieren. In der Kommunalen Wärmeplanung ist die Ausweisung sogenannter Wärmenetzprüfgebiete vorgesehen. Die konkrete Planung von Wärmenetzen erfolgt parallel oder nachgelagert, zum Beispiel durch die Stadtwerke Wolfenbüttel GmbH oder andere potenzielle Wärmenetzbetreiber. Hierfür muss der Netzbetreiber zunächst die Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit untersuchen. Ausbaustufen und Bauzeiten werden im Anschluss an eine positiv ausgefallene Machbarkeit kalkuliert, um technische Parameter genau festlegen zu können und Bauphasen aufeinander abzustimmen. 

15. Wie werden Bürgerinnen und Bürger in die Planungsschritte der Kommunalen Wärmeplanung mit eingebunden oder informiert? 

Ein wichtiger Baustein der Kommunalen Wärmeplanung ist eine transparente, umfassende und stetig aktualisierte Information und Kommunikation. Zentrale Plattform ist dabei die Internetseite, auf der Sie sich bereits befinden. Hier werden alle relevanten Informationen gebündelt.  

Ein weiteres zentrales Element sind ergänzende Informationsveranstaltungen sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die weiteren relevanten Akteursgruppen. Bei zusätzlichen Veranstaltungen gibt es die Möglichkeit des Austausches sowohl für die Öffentlichkeit als auch für ein Fachpublikum.  

16. Welche Daten werden für die Erstellung der Wärmeplanung erhoben und was geschieht damit?

Um den kommunalen Wärmeplan für Wolfenbüttel zu erstellen, sind bestimmte Daten von Gebäuden wichtig – vor allem Baujahr, Gebäudetyp (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus), die Nutzung (gewerblich/privat), die aktuelle Energieversorgung und der Sanierungszustand. Die Daten sind unablässig, um einen möglichst detaillierten Wärmeplan für die Stadt zu erstellen. Die Einrichtungen, die Daten erheben und verarbeiten, müssen sowohl die Bestimmungen des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes als auch die landesrechtlichen Datenschutzvorschriften einhalten. Für die Wärmeplanung heißt das in diesem Fall zum Beispiel, dass gebäudescharfe Daten nicht veröffentlicht werden dürfen. Für eine Veröffentlichung müssen gebäudescharfe Daten in Clustern/Blöcken dargestellt werden, sodass ein Rückschluss auf beispielsweise den Verbrauch einzelner Gebäude oder Wohneinheiten nicht möglich ist.

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