Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Ausbildungsförderung Bewilligung für Studierende

Leistungsnummer: 99022001017003

Leistungsbeschreibung

Studierende erhalten bei nachgewiesenem Bedarf ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, Förderung in Form eines Zuschusses (50 %) und eines zinslosen Staatsdarlehens (50 %).

Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Das zinslose Staatsdarlehen wird später in niedrigen Raten zurückgezahlt, wobei niemand, egal wie hoch die Ausbildungsförderung insgesamt war, mehr als 10.000 Euro Staatsdarlehen zurückzahlen muss.

Die Höhe der Förderung hängt im Falle der Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen des Studierenden und - da die Förderung grundsätzlich familienabhängig erfolgt - vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (der sog. Bedarf). Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe u. a. auch von der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend) abhängig ist. Für Auszubildende mit Kindern unter zehn Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.

Eine exakte Aussage darüber, ob eine Förderung nach dem BAföG zu erwarten ist und ggf. wie viel, kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch die zuständige Stelle erfolgen.

Bei Verzögerung der Aufnahme oder der Durchführung des Studiums sowie dem Wechsel von Studiengängen sollte unbedingt die zuständige Stelle konsultiert werden.

Die Ausbildung an Berufsakademien kann in Niedersachsen nicht gefördert werden.

Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Stellen.

Informationen zum BAföG vom Bundesministerium für Bildung und Forschung

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Studentenwerken der Hochschule, an welcher der Studierende immatrikuliert ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformulare
  • Einkommensnachweise (für den Auszubildenden für den Bewilligungszeitraum, für die Eltern insb. Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr)
  • diverse jeweils notwendige weitere Unterlagen

Über die erforderlichen Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Den Erstantrag sollten Sie stellen, sobald die Zusage der Hochschule für den gewünschten Studienplatz vorliegt.

Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, aber nicht rückwirkend, sondern erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.

Es kann zunächst auch ein formloser Antrag gestellt werden, damit die Frist gewahrt wird. Die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen können dann nachgereicht werden.

Sie müssen BAföG normalerweise jedes Jahr neu beantragen.eEinen Antrag auf Weiterbewilligung sollten Sie möglichst ca. zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums des vorhergehenden Antrages stellen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Die erforderlichen Formblätter sind bei der zuständigen Stelle erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ausdruckbar vor.

Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Wer eine DE-Mail-Adresse hat, kann den BAföG-Antrag direkt an die zuständige Stelle schicken. Mit der elektronischen Signatur per DE-Mail ist der BAföG-Antrag elektronisch unterschrieben. Einer handschriftlichen Unterschrift bedarf es dann nicht mehr.

Aber auch all jene, die die DE-Mail-Technologie nicht nutzen, können von dem Online-Portal profitieren: Wenn der Antrag ausgefüllt ist, kann er einfach im PDF-Format abgespeichert, ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und eingescannt per normaler E-Mail an die zuständige Stelle gesendet werden. Die Papiere können natürlich auch auf dem Postweg oder per Fax verschickt werden. Auch hier gilt, dass der Antrag nur dann vollständig gestellt ist und abschließend beschieden werden kann, wenn alle notwendigen Nachweise beigefügt sind.

Was sollte ich noch wissen?

Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 - 20 Uhr zu erreichen.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Verfahrensablauf

Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle schriftlich gestellt werden. Dies kann auch erst einmal formlos erfolgen. Für die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Angaben müssen aber bundeseinheitliche Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken bereit gehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor.

Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung (Bewilligungsbescheid). Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.

Hinweis: Auch wer keinen Anspruch auf BAföG hat, erhält darüber einen Bescheid. Sie benötigen diesen als Nachweis z.B. für einen Antrag auf Wohngeld.

Voraussetzungen

  • Besuch einer der folgenden Ausbildungsstätten:
    • Universität/Fachhochschule
    • Hochschule für angewandte Wissenschaften
    • Musik- und Kunsthochschule
    • Pädagogische Hochschule
    • Duale Hochschule
    • Akademie
  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
  • eine besondere Eignung oder Begabung wird nicht gefordert
    Ihre Leistung muss erwarten lassen, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen. Dazu müssen Sie, um eine Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester zu erhalten, den für die Ausbildung üblichen Leistungsstand nachweisen.
  • Höchstalter bei Beginn der Ausbildung/des Studiums 29 Jahre, bei einem Masterstudium 34 Jahre.
    Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben oder die bei Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren bzw. 35 Jahren ein eigenes Kind unter zehn Jahren erziehen.

Rechtsbehelf

Klage, ohne vorhergehendes Widerspruchsverfahren