Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Beteiligungscontrolling

Leistungsbeschreibung

Als wirtschaftliche Betätigung definiert § 136 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Betätigung der Gemeinden zur Erledigung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft.

Die Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit das mit ihrer Aufgabe der Erfüllung öffentlicher Bedürfnisse in Einklang zu bringen ist.

Die Erwirtschaftung eines Ertrages für den städtischen Haushalt wird somit zwar angestrebt, ist aber der öffentlichen Zielsetzung stets nachgeordnet.

Über die Beteiligungen der Stadt wird der Rat jährlich über einen Beteiligungsbericht beziehungsweise zukünftig über einen konsolidierten Gesamtabschluss – der gleichzeitig Anlage des Haushaltsplanes ist – informiert. Er kann bei der Stadt eingesehen oder angefordert werden.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen ergibt sich aus den §§ 136 bis 152 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG).