Zinslose Darlehen aus Solidarfonds Wolfenbüttel beantragen
Der Solidarfonds Wolfenbüttel ist weiterhin am Start und leistet Hilfe. Mit Veränderungen in der Förderkulisse des Bundes ist ...
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Hinweis: Bundes- und Landesmittel sind vorrangig zu beantragen und zu verbrauchen.
Der Solidarfonds richtet sich an gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, auch Künstler, die eine Betriebs- oder Arbeitsstätte im Landkreis Wolfenbüttel haben, vornehmlich Gastronomie, denen die Ausübung ihres Gewerbes durch behördliche Maßnahmen oder die Folgewirkungen behördlicher Maßnahmen überwiegend oder ganz verwehrt ist sind.
Ausgenommen sind Filialbetriebe überörtlich agierender Unternehmen, auch Gastronomie- und Einzelhandels-Filialen, nicht jedoch Franchise-Betriebe, die von Selbstständigen betrieben werden. Ausgenommen sind auch Autohäuser, Fahrradhändler, Shisha-Bars, Spielhallen, Wettbüros und das Prostitutionsgewerbe.
Antragsberechtigt sind auch eingetragene Vereine in Stadt und Landkreis, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufweisen und dieser durch die Corona-Krise in Schieflage geraten ist.
Hierbei ist ausdrücklich vom ideellen Vereinsbereich zu trennen, der weiterhin durch Mitgliedsbeiträge gedeckt ist beziehungsweise sein soll.
Anträge auf Förderung aus dem Solidarfonds sind in schriftlicher Form ausschließlich an die Stadt Wolfenbüttel zu richten:
Stadt Wolfenbüttel
II
Postfach 18 64
38299 Wolfenbüttel
oder
Stadt Wolfenbüttel
II
Stadtmarkt 3-6
38300 Wolfenbüttel
Die Schriftlichkeit ist erforderlich, weil der Antrag und das Selbsterklärungsblatt vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein müssen.
Antrag Solidarfonds (PDF, 494 kB)
Selbsterklärungsblatt Solidarfonds Wolfenbüttel (PDF, 732 kB , 17.04.2020)
Bei der Antragsstellung ist der Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass anzugeben. Hier ist auch die Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses zu beziffern, insbesondere der übliche Umsatz und der entsprechende Umsatzanfall ab März 2020 fortlaufend im Vergleich zum Vorjahr.
Die Höhe der Soforthilfe kann im Einzelfall bis zu 50.000 Euro betragen und ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente, VZÄ), der Höhe der monatlichen betriebsnotwendigen Sachmittel und nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Normalgeschäfts sowie dem von Ihnen dargelegten unverzichtbaren Liquiditätsbedarf:
Zur Berechnung der VZÄ wird eine Stundenwoche von 40 h angenommen. Bitte teilen Sie ggf. die wöchentlichen Arbeitsstunden der Teilzeit- oder geringfügig Beschäftigten mit. 450-Euro-Kräfte werden anerkannt, wenn sie weiter beschäftigt werden. Dann sind sie pauschal mit 20 Prozent (VZÄ 0.2) berücksichtigungsfähig.
Unabhängig von der Zahl der Erwerbstätigen/Beschäftigten (VZÄ) können Förderungen von bis zu 50.000 Euro auch in besonders begründeten Einzelfällen von der Förderkommission bewilligt werden, insbesondere dann, wenn sich das Unternehmen oder die/der Selbstständige als systemrelevant erweist oder sich mit Alleinstellungsmerkmalen auszeichnet.
Für Sie als Selbstständige steht die Grundsicherung (ALG II) als gesetzliche Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Hierauf wird auch in unseren Antworten grundsätzlich verwiesen, da Billigkeitsleistungen notwendigerweise hinter gesetzliche Leistungen zurücktreten müssen: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung.
Bedenken Sie bitte auch, dass Ihre Auskünfte über nicht vorhandene Liquidität mit nachvollziehbaren Begründungen versehen sein müssen.
Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 11 Uhr und jederzeit per E-Mail wie folgt:
Für Fragen zur Antragsstellung oder allgemeine Fragen zum Solidarfonds:
Assistenz Amt für Finanzwesen (II): 05331 86-235/-317, Assistenz.DezernatII@Wolfenbuettel.de
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine längeren Telefonzeiten anbieten können; wir möchten Ihre Anträge zügig bearbeiten!
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