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Lizenz für Postdienstleistungen: Übertragung

Leistungsnummer: 99050020000000

Volltext

Eine Übertragung der nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle.

Die Übertragung ist zu Versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:

  1. die antragstellende Person für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
  2. durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
  3. die antragstellende Person die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.

Weitere Informationen zum Thema »Lizenz für Postdienstleistungen«:

  • Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - Änderung der Gesellschaftsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft
  • Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - bei Fortführung durch Stellvertreter nach Tod des Lizenznehmers

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Die Übertragung ist formlos und in Schriftform mitzuteilen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.07.2015
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Urheber

List-ID 808 (Positivliste 4.7; Stand: 01.07.2015)