Lizenz für Postdienstleistungen: Übertragung
Leistungsnummer: 99050020000000
Volltext
Eine Übertragung der nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle.
Die Übertragung ist zu Versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:
- die antragstellende Person für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
- durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
- die antragstellende Person die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.
Weitere Informationen zum Thema »Lizenz für Postdienstleistungen«:
- Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - Änderung der Gesellschaftsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft
- Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - bei Fortführung durch Stellvertreter nach Tod des Lizenznehmers
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Die Übertragung ist formlos und in Schriftform mitzuteilen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Urheber
List-ID 808 (Positivliste 4.7; Stand: 01.07.2015)