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Handwerksrolle: unerlaubte Handwerksausübung - Betriebsuntersagung

Volltext

Der Inhaber eines Handwerksbetriebes oder eines handwerksähnlichen Betriebes ist zur Eintragung in die Handwerksrolle bzw. das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer (HWK) sowie zur Meldung bestimmter Unternehmensdaten verpflichtet. Dies wird in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in die Verzeichnisse muss grundsätzlich abgewartet werden, bevor mit dem Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks begonnen werden darf. Wird der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks entgegen den Vorschriften ausgeübt, so kann die Fortsetzung des Betriebes nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Handwerkskammer durch die zuständige Behörde (in der Regel das Ordnungsamt) untersagt werden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Erforderliche Unterlagen

Auskunft erteilt die zuständige Handwerkskammer.

Kosten

Die Höhe der Gebühren erfahren Sie bei der zuständigen Handwerkskammer.

Frist

Auskunft erteilt die zuständige Handwerkskammer.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.07.2010