Fehlgeburtsbescheinigung
Leistungsbeschreibung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechtsrechts-Änderungsgesetz – PstRÄndG) am 15.05.2013 wurde in § 31 Abs. 3 der Personenstandsverordnung die Möglichkeit geschaffen, eine Bescheinigung über eine Fehlgeburt beim Standesamt zu beantragen.
Da keine Anzeigefrist festgelegt wurde, können die Berechtigten auch für jede nachgewiesene Fehlgeburt aus der Vergangenheit eine Bescheinigung bekommen. Dies ermöglicht den Eltern, dass sie zumindest eine Bescheinigung über ihr „Sternenkind“ vom Standesamt erhalten können.
Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Personenstandsurkunde, da Fehlgeburten nach wie vor nicht in den Personenstandsregistern beurkundet werden. Die Bescheinigung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, insbesondere nicht zur Abstammung oder Namensführung und begründet auch keinen Anspruch zum Bezug öffentlicher Leistungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachweis über die Fehlgeburt: z.B. Mutterpass mit entsprechender Eintragung oder Bescheinigung vom Arzt, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers
Die notwendigen Nachweise über den Personenstand der Eltern erfragen Sie bitte im Standesamt
Welche Gebühren fallen an?
10,00 € für die Ausstellung der Bescheinigung
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Bescheinigung und Erhebung der Gebühr sind
- § 31 Abs. 3 Personenstandsverordnung (PStV)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO)