Europäischer Patentanwaltin/Europäischer Patentanwalt Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation zwecks Zulassung zur Patentanwaltschaft
Leistungsnummer: 99150003037004
Volltext
Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne des § 1 EuPAG Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patentanwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Erforderliche Unterlagen
- Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises i.S. des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, im Original oder in Kopie
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
- Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, bzw. Bescheinigung über die Berufsausübung
- Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag nach § 1 EuPAG Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
- ggf. Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 2 EuPAG Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden sie sich bitte an die zuständige Stelle
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Justizministerium
Bearbeitungsdauer
- 1 Monat(e)
- Eingangsbestäigung
- 0 — 4 Monat(e)
- Entscheidung über den Antrag