Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Freien Hansestadt Bremen und im Land Niedersachsen Förderung
Volltext
Mit der Förderung werden die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Markterfordernisse angepasst. Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse können die Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie Investitionen in eine verbesserte Ressourcennutzung tätigen. Weitere wichtige Ziele sind der Aufbau regionaler Vermarktungswege oder die Produktion besonderer Qualitätserzeugnisse. Entsprechende Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken, den Absatz der Produkte sichern und zusätzliche Erlöse für Erzeuger generieren.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformulare
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EU) Nr. 1305/2013über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
- Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes» für den Zeitraum 2017-2020
Formulare
Verfahrensablauf
Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Maßgeblich sind zum einen die Erfüllung der Fördervoraussetzungen und zum anderen die Qualität des beantragten Vorhabens. Hierzu wird ein Ranking der eingegangenen Anträge vorgenommen. Dabei werden die über die abgefragten und erfüllten Projektauswahlkriterien erhalten Punkte als Vergleichsmaßstab herangezogen. Im weiteren Verfahren sind Zwischen- und Verwendungsnachweise vorzulegen. Im Rahmen der Prüfung wird eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Termine vor Ort durch weitere Prüfinstanzen können hinzukommen.
Voraussetzungen
Das beantragte Vorhaben muss in der Freien Hansestadt Bremen oder im Land Niedersachsen umgesetzt werden.
Als Zuwendungsempfänger kommen in Betracht:
- Zusammenschlüsse von Erzeugern, die als Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannt worden sind. Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sind ausgeschlossen.
- Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern und deren Vereinigungen, die Qualitätsprodukte nach Artikel 16 Absatz 1 Buchst. a Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erzeugen, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Agrarmarktstrukturrecht erfüllen.
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML)