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Anerkennung als Sachverständiger für Hunde Erteilung

Leistungsnummer: 99110042000000

Volltext

In Niedersachsen müssen Hundehalterinnen und Hundehalter für das Halten eines Hundes die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Diese ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen.

Wenn Sie als Prüfer/in die Sachkundeprüfung für Hundehalter/innen durchführen und abnehmen wollen, müssen Sie dafür von der zuständigen Fachbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) anerkannt werden. Diese Anerkennung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Für die Anerkennung als Sachkundeprüfer/in müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
 

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den formlosen Antrag und die einzureichenden Unterlagen vorgelegt haben, werden die Dokumente inhaltlich geprüft. Liegen alle benötigten Unterlagen vor, wird im Anschluss die Anerkennung erteilt.

Voraussetzungen

Für die Anerkennung als Sachkundeprüfer/in müssen Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Anerkennung als Prüfer/in für den Sachkundenachweis für Hundehalter/innen
  • Nachweise (Zertifikate)
  • Führungszeugnis

Frist

Erst nach Erhalt der Anerkennung dürfen Sie Sachkundeprüfungen abnehmen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf


Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Entweder schriftlich, durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.09.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bearbeitungsdauer

  • 0 — 3 Monat(e)
    • Hat die zuständige Stelle nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt.

Kosten

  • Gebühr: Mindestens 35,00 EUR, höchstens 700,00 EUR. (Vorkasse: nein)