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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung außerordentlich

Leistungsnummer: 99006009029004

Volltext

Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.

Verfahrensablauf

Nach Eingang einer entsprechenden Schadensmeldung oder auch auf eigenes Betreiben bei einem besonderen Anlass kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern.

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, sofern die überwachungsbedürftige Anlage im Rahmen des Bundesberggesetzes, der Gashochdruckleitungsverordnung, der Rohrfernleitungsverordnung oder des Kohlendioxid-Speichergesetzes betrieben wird.

Voraussetzungen

Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. bei einem Unfall mit unklarer Ursache).

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.

Kosten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 113.5 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 195,00 Euro an. 



Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.01.2021
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Urheber