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Dienstunfallfürsorge Meldung

Leistungsnummer: 99145008000000

Volltext

Wenn Beschäftigte Ihres Unternehmens infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls getötet oder so verletzt werden, dass sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind, müssen Sie eine Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger erstatten.

Dies gilt auch, wenn Sie vermuten, dass bei Versicherten Ihres Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte.

Ansprechpunkt

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Berufsgenossenschaften , der Landesunfallkasse bzw. bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden .

Voraussetzungen

  • Versicherte sind im Unternehmen, auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg getötet oder so verletzt worden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen vorliegt.
  • Es liegt der Verdacht vor, dass Versicherte an einer Berufskrankheit erkrankt sein könnten.

Erforderliche Unterlagen

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen ablehnende Bescheide des Unfallversicherungsträgers können Sie Widerspruch einlegen. War der Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen. 

Hinweise (Besonderheiten)

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz, auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte und gegen Berufskrankheit abzusichern.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern. 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.10.2020
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Urheber

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