Untersuchungsberechtigungsschein
Leistungsnummer: 99068007040000
Volltext
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Benötigt werden hierfür:
- ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
- ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Ansprechpunkt
Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis bzw. der Reisepass
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Kosten
Es fallen keine Gebühren an. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Niedersachsen ist.
Rechtsgrundlage(n)
Was sollte ich noch wissen?
Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich.
Die Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins für eine erste Nachuntersuchung ist frühestens 9 Monate nach Ausbildungsbeginn möglich.
Sollte das Untersuchungsergebnis aufgrund eines Ausbildungswechsels vorher benötigt werden, muss das Untersuchungsergebnis der Erstuntersuchung vom Arbeitgeber oder der Berufsschule angefordert werden.