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Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und bestellten Übersetzer Eintragung

Leistungsnummer: 99046031060000

Leistungsbeschreibung

Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.


Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist.

In das Verzeichnis werden 

  • Name, 
  • Anschrift, 
  • Telefon,
  • Fax,
  • E-Mailadresse, 
  • Beruf, 
  • etwaige Zusatzqualifikationen, 
  • die jeweilige Sprache, sowie 
  • das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung 

aufgenommen.

Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht.

Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung: Ob sie besteht oder nicht besteht, wird in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt.

Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung der/die Dolmetscher/in bzw. der/die Übersetzer/in jeweils seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.
 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag

In der Regel beantragen Sie die Veröffentlichung mit dem Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin und/oder Ermächtigung als Übersetzer/Übersetzerin, für den folgende Nachweise erforderlich sind:

Nachweise der persönlichen Eignung:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
  • schriftliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war,
  • eine ausdrückliche und persönlich unterzeichnete Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird
  • eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft, bei Bedarf kurzfristige Aufträge zu übernehmen
  • handschriftlicher, nicht tabellarischer Lebenslauf
  • Ausdruck aus dem elektronischen Vollstreckungsportal
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet worden ist oder mangels Masse abgelehnt wurde

Nachweise der fachlichen Eignung:

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, oder
  • Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die Deutsche und die Fremdsprache), oder
  • Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
  • an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
  • Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
  • Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)

Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.

Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht der/die Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.

Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/ oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:

  • Führungszeugnis
  • Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts

Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.
 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen gebühren nach Anlage 2 Ziffer 4 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings erlöschen die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetscherninnen/Dolmetschern sowie Ermächtigungen von Übersetzerinnen/Übersetzern spätestens mit Ablauf des 31.12.2015. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden; in diesen Fällen bedarf es allerdings einer Beeidigung für den jeweiligen Auftrag.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Voraussetzungen

  • Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Dolmetscher/Dolmetscherin und/ oder Übersetzer/Übersetzerin
  • Beeidigung als Dolmetscher/Dolmetscherin und/oder Ermächtigung als Übersetzer/Übersetzerin

Bearbeitungsdauer

Die Eintragung erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Vereidigung und/oder Ermächtigung.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Rechtsbehelf

Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.