Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Qualitätskontrolle von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Erteilung
Volltext
Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer in eigener Praxis bzw. Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sind nach §§ 57a Absatz 1 Satz 1 und 130 Absatz 3 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen.
Sie können nur wirksam zur gesetzlichen Abschlussprüferin/zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt werden, wenn sie über eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach § 319 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) verfügen.
Zur Vermeidung von Härtefallen kann die zuständige Stelle auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle befreien und eine befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nach § 8 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle mit Wirkung für die Zukunft längstens für drei Jahre erteilt werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Voraussetzungen
-
Bedürfnis für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Das Bedürfnis für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gegeben, wenn die Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) besteht und keine Teilnahmebescheinigung über die Qualitätskontrolle erteilt wurde. Dies ist der Fall, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass beabsichtigt wird, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen.
-
Härtefall
- Ein Härtefall liegt vor, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Qualitätskontrolle hinter dem Interesse der antragstellenden Person, gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen zu können, ohne zuvor eine Qualitätskontrolle durchgeführt haben zu müssen, zurückstehen muss. Dies ist der Fall, wenn die Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle für die antragstellende Person eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde.
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- § 4b Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Urheber
List-ID 464 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)