Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Volltext
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden wären, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Deutschland ausüben.
Urheber
Fachliche Freigabe
keine fachliche Freigabe, Text übernommen vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (Östereich)