Hufbeschlagschmied Anerkennung
Leistungsnummer: 99050047016000
Volltext
Wer als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied tätig werden will, benötigt eine staatliche Anerkennung.
Außerhalb Deutschlands erworbene Prüfungszeugnisse im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags können nach Maßgabe der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV) gleichgestellt werden. Diese Verordnung regelt auch das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Erforderliche Unterlagen
Es werden zunächst keine speziellen Unterlagen benötigt. Soll eine vorhandene Qualifikation anerkennt werden, müssen die Unterlagen beigefügt sein, die diese Qualifikation belegen. Über im Einzelfall weitere notwendige Unterlagen erteilt die zuständige Stelle Auskunft.
Kosten
Die Gebühr beträgt mindestens 125,00 EUR. Sie richtet sich nach den Vorgaben des Abschnitt XI der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) in der jeweils geltenden Fassung.
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
- § 4 Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
- § 1 Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
- § 3 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
- Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)
- Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV))
- Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
- Ziffer XI.1.1 der Anlage zu § 1 GOVV
Hinweise (Besonderheiten)
Mit dem Antrag auf Anerkennung muss auch ein Führungszeugnis beantragt werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bearbeitungsdauer
- 1 Monat(e)
- Eingangsbestätigung für den Antrag
- 3 Monat(e)
- Entscheidung in der Sachlage nach Vollständigkeit der Unterlagen (Fristverlängerung möglich)
- 3 Monat(e)
- Entscheidung in der Sachlage nach Vollständigkeit der Unterlagen (Fristverlängerung möglich)
- 1 Monat(e)
- Eingangsbestätigung für den Antrag