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Betrieb von Energieversorgungsunternehmen: Genehmigung

Volltext

Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Diese kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
 

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der zuständigen Stelle laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 21.02.2013