Kennzeichnung von Lebensmitteln Informationserteilung
Leistungsnummer: 99118015013000
Volltext
Die seit dem 13.12.2014 geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung -LMIV) stellt sicher, dass für Lebensmittelunternehmen EU-weit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung gelten und dass Verbraucherinnen/Verbraucher beim Lebensmittelkauf umfassend informiert werden.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat auf seiner Internetseite die wichtigsten Neuerungen sowie grundlegende Informationen zusammengestellt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Regelung gilt nicht für Tätigkeiten wie den gelegentlichen Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und den Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen (z. B. im Rahmen eines Kuchenbasars oder eines »jede/r bringt etwas mit«-Büffets), bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder bei Zusammenkünften auf lokaler Ebene (Straßen-, Schul- und Kirchenfeste). In diesen Fällen müssen die einzelnen Produkte nicht mit einer Allergenkennzeichnung versehen werden. Voraussetzung ist vielmehr eine gewerbliche/unternehmerische Tätigkeit.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Urheber
Ansprechpunkt
nicht angegeben
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Formulare
nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Kosten
nicht angegeben
Frist
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben