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Freiverkaufszertifikate für In-vitro Diagnostika beantragen

Leistungsnummer: 99050178012002, 99050178012004

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Sind Sie verantwortlich für das Inverkehrbringen eines In-vitro-Diagnostikums und möchte dieses außerhalb der Union exportieren? Oder sind Sie für dieses Produkt vom Hersteller als Bevollmächtigter benannt? Dann stellt die jeweils zuständige Behörde auf Ihren Antrag hin ein Freiverkaufszertifikat aus.

Das Freiverkaufszertifikat bestätigt, dass der Hersteller oder Bevollmächtigte seine eingetragene Niederlassung in Deutschland hat und innerhalb der Union mit dem Produkt gehandelt werden kann.

Ansprechpunkt

Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen.

Voraussetzungen

  • Produkt muss den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) entsprechen.
  • Nur Hersteller und Bevollmächtigte mit Sitz in Deutschland können hier einen Antrag auf ein Freiverkaufszertifikat für In-vitro-Diagnostika stellen

Erforderliche Unterlagen

  • Konformitätserklärung(en)
  • Bescheinigung(en) der Benannten Stelle(n)
  • Produktliste

Frist

Freiverkaufszertifikate   enthalten keine Befristung. Sie bestätigen den Stand vom Tag des Ausstellungsdatums. Über die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats entscheidet jedes Empfängerland selbst.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag ein.
  • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen.
  • Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach.
  • Die zuständige Behörde stellt das Freiverkaufszertifikat aus.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch nach VwVfG gegen Ablehnung eines Antrags und die Gebührenerhebung.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 17.12.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung