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Zuwendung für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Erwachsenen Strafrecht erwachsene Täter beantragen

Leistungsnummer: 99400476017000

Urheber

Volltext

Der Täter-Opfer-Ausgleich - im Sprachgebrauch auch einfach nur TOA genannt - ist in den §§ 155a, 155b StPO (Strafprozessordnung) und in § 46a StGB (Strafgesetzbuch) geregelt und stellt ein außergerichtliches Verfahren dar, bei welchem der Täter im Rahmen eines kommunikativen Prozesses dem Opfer Wiedergutmachung   leistet. Erforderlich sind dabei umfassende Ausgleichsbemühungen, durch welche der Täter die Übernahme von Verantwortung und die Einsicht der Folgen seiner Tat zum Ausdruck bringt. Auf diese Weise soll eine Aussöhnung zwischen Täter und Opfer erfolgen und der bestehende Konflikt beseitigt werden.

In Niedersachsen wird die »Mediation in Strafsachen« durch die Einrichtung und Unterhaltung justizieller Konfliktschlichtungsstellen staatlich unterstützt. Darüber hinaus wird in einigen Städten und Gemeinden ein Täter-Opfer-Ausgleich für Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 14-21 Jahren von der Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe) angeboten.

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein fachlicher Schwerpunktbereich des Ambulanten Justizsozialdienstes Niedersachsen (AJSD). Mit der Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs werden als  Mediatoren in Strafsachen ausgebildete Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter betraut.

Darüber hinaus werden derzeit freie Konfliktschlichtungsstellen staatlich gefördert, soweit diese ebenfalls einen Täter-Opfer-Ausgleich durchführen.

Das Ziel der Zuwendung ist daher die Sicherstellung eines flächendeckenden Angebots für den Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) in Niedersachsen.  Wenn Sie TOA im Strafverfahren gegen Erwachsenen in Niedersachsen anbieten, können Sie beim AJSD Fördermittel beantragen.

Förderungsfähig sind die Personalkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar an der Durchführung des TOA beteiligt sind. Dazu gehören zum Beispiel die Aushandlung von Ausgleichsleistungen oder Fortbildungen zum Thema TOA.

Der AJSD bewilligt die Mittel nach Prüfung aller einzureichenden Unterlagen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ansprechpunkt

Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)

Zuständige Stelle

Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)

Voraussetzungen

  •  
  • Ihr Sitz liegt in Niedersachsen oder Ihr Tätigkeitsschwerpunkt bezieht sich nachweislich auf Niedersachsen.
  • Sie weisen nach, dass Ihre Einrichtung den TOA fachlich ordnungsgemäß durchführen kann.
  • Sie beschäftigen mindestens eine Fachkraft mit einem Fachhochschulabschluss in Sozialpädagogik, Sozialarbeit (Sozialwesen) oder einem gleichwertigen Studium. Diese Person muss mindestens eine halbe Stelle (50 %) abdecken. Wenn Sie als natürliche Person Förderung beantragen, erfüllen Sie selbst diese Qualifikation.
  • Sie beachten die TOA-Richtlinie sowie die Qualitätsstandards des AJSD.
  • Es besteht in Ihrem Bezirk ein zusätzlicher Bedarf an TOA-Verfahren, den das zuständige AJSD-Büro nicht allein abdecken kann.
  • Vorrangige Fördermittel von der Europäischen Union, Bund, Kommunen oder anderen öffentlichen Stellen haben Sie bereits ausgeschöpft.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zuwendung für die Durchführung von TOAVerfahren (Vordruck kann von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt werden)
  • Projektbeschreibung
  • Finanzierungsplan (Muster kann von der Bewilligungsbehörde angefordert werden)
  • Qualifikationsnachweise und Arbeitsplatzbeschreibungen des für den TOA eingesetzten Personals

Frist

Sie müssen Ihren Antrag bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorangegangenen Jahres einreichen.

Bearbeitungsdauer

  • 2 — 6 Monat(e)

Verfahrensablauf

Zuwendungen für die Durchführung des TOA im Erwachsenenstrafrecht können Sie schriftlich beantragen.

  • Sie stellen einen Antrag auf Bewilligung der Förderung beim AJSD. Ein zu verwendender Vordruck kann durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
  • Sie fügen alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Der AJSD prüft Ihren Antrag. Über Erstanträge entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Justizministerium.
  • Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung der Förderung.

Hinweise (Besonderheiten)

In der Regel wird der Bedarf in einem Bezirk durch einen einzigen Zuwendungsempfänger gedeckt. Nur wenn ein Angebot nicht ausreicht, kann eine weitere Stelle gefördert werden. Wenn mehr Anträge gestellt werden, als Bedarf besteht, entscheidet die Bewilligungsbehörde. Dabei werden insbesondere das Konzept, die Qualifikation und die Erfahrung des eingesetzten Fachpersonals berücksichtigt.

Im Falle einer Bewilligung müssen bis zum 31. März des Folgejahres statistische Daten auf einem Vordruck der Bewilligungsbehörde einreichen. Zusätzlich müssen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Verwendungsnachweis einreichen, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Belege besteht.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.11.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Justizministerium (MJ)