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Prüfingenieure für Brandschutz Anerkennung

Leistungsnummer: 99012026016000

Urheber

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Nicht angegeben

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Volltext

Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

Ansprechpunkt

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Klimaschutz

Zuständige Stelle

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Klimaschutz

Voraussetzungen

  • Bescheid der Ingenieurkammer oder der Architektenkammer über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
  • Mindestens weitere 5 Jahre Berufspraxis
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
  • Nachweis über einen Hochschulabschluss in bestimmten Studiengängen

Formulare

nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur/in für Brandschutz
    Ausgefülltes Antragsformular mit dazugehörigem Fragebogen.
  • Lebenslauf
    Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung.
  • Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse
    Je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse sowie der Diplom-, Bachelor- oder Master-Urkunde.
  • Führungszeugnis
    Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), der nicht älter als 3 Monate ist, oder ein gleichwertiges Dokument.
  • Angaben zu anderen Anerkennungsverfahren
    Angaben über bereits erfolglos durchlaufene Anerkennungsverfahren in anderen Ländern.
  • Nachweise Berufspraxis
    Referenzobjektliste von zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad der in den letzten zehn Jahren selbständig aufgestellten Brandschutznachweise.
  • Nachweis Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit
    • Kopie Finanzamtanmeldung oder Handelsregisterauszug oder Auszug Gesellschaftsvertrag,
    • Angaben über die Anzahl der in dem Büro tätigen angestellten Ingenieurinnen und Ingenieure und wie viele davon im Falle der Anerkennung zum Prüfen eingesetzt werden sollen,
    • Angaben über etwaige Niederlassungen,
    • Angaben über etwaige Beteiligungen an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist.
  • Erklärungen
    • Erklärung, dass die berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich und unabhängig erfolgt,
    • Erklärung, dass im Falle einer Anerkennung der erforderliche Versicherungsschutz zur Verfügung steht.
  • Nachweise Fachliche Eignung
    Bescheinigung des Prüfungsausschusses (wird von der Anerkennungsbehörde veranlasst).

Kosten

Die Höhe ist abhängig vom Ausgang des Verfahrens

  • 600,00 Euro Anerkennungsgebühr
  • 1.200,00 bis 2.900,00 Euro Auslagen für den Prüfungsausschuss

Frist

Die Antragstellung ist jederzeit möglich. Die Anerkennungsverfahren finden aller 1,5 bis 2 Jahre statt.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber oder der Bewerberin einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

Nach § 8 PPVO gilt: Wer nicht als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in einem bestimmten Fachbereich oder,

soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung

»Prüfingenieurin« oder »Prüfingenieur« oder »Prüfsachverständige« oder »Prüfsachverständiger« für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

Verfahrensablauf

  • Antragsstellung in Textform mit den erforderlichen Antragsunterlagen bei der Anerkennungsbehörde
  • Die Anerkennungsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung aus (mit Bekanntgabe der Bearbeitungsfrist).
  • Sichtung der Antragsunterlagen und Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde (ggf. Nachforderungen)
  • Entscheidung über die Anerkennung
  • Urkundenüberreichung / Verpflichtungserklärung
  • Eintragung in die Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Hinweise (Besonderheiten)

Die Antragsunterlagen können auch elektronisch übermittelt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.02.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen